Crowdfunding-Gesetz wird angepasst
Im Jahr 2015 trat in Österreich das Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) in Kraft, das eine rechtliche Grundlage für Crowdfunding und Crowdinvesting für Unternehmen geschaffen hat. Am Dienstag wurde im Ministerrat im Zuge einer Anpassung des Kapitalmarktgesetzes (KMG) auch eine Novelle des AltFG beschlossen.
Ziel ist es, den bürokratischen Aufwand für Firmen zu minimieren, wie Wirtschaftsministerin Margarete Schramböck in einer Aussendung verlautbart. Seit 2015 wurden über alternative Finanzierungsmodelle 17 Millionen Euro für Projekte eingesammelt, heißt es aus dem Wirtschaftsministerium.
Höhere Schwellenwerte
Durch die Novelle werden die Schwellenwerte für die Informationspflicht bei Crowdfunding und Crowdinvesting angehoben. Bei Summen bis 250.000 Euro, statt bisher 100.000 Euro, muss weder ein Prospekt noch ein Infoblatt erstellt werden. Zwischen 250.000 und zwei Millionen Euro (statt bisher 1,5 Millionen Euro) muss ein Infoblatt gemäß AltFG erstellt werden. Ab zwei Millionen Euro ist ein vereinfachtes Prospekt nach KMG verlangt, ab fünf Millionen ein volles Prospekt nach KMG.
Das AltFG gilt nunmehr nicht nur für bestimmte Finanzinstrumente, sondern für alle Wertpapiere und Veranlagungen. Die Eingrenzung auf KMUs und operative Tätigkeiten entfällt. Emittenten beziehungsweise Plattformbetreiber müssen Emissionen nicht mehr an den Emissionskalender melden. Die doppelte Prüfpflicht durch Prüfer und Plattformbetreiber wird abgeschafft. Stattedessen genügt künftig die Prüfung durch eine der beiden Parteien. Zudem wird klargestellt, dass das AltFG nicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet.