EU-Generalanwalt stärkt Verbot weitreichender Vorratsdatenspeicherung
Eine weitreichende Vorratsdatenspeicherung verstößt nach Ansicht eines wichtigen EU-Gutachtens auch bei der Terrorbekämpfung gegen EU-Recht. Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona vom Europäischen Gerichtshof hält die Speicherung von Telefon- und Internetverbindungsdaten nur in sehr engem Rahmen für rechtsmäßig, wie aus einem am Mittwoch in Luxemburg veröffentlichten Gutachten hervorgeht.
Damit stützt der Generalanwalt ein wichtiges EuGH-Urteil von 2016, wonach die anlasslose Speicherung der Verbindungsdaten nicht mit EU-Recht vereinbar ist. Seiner Ansicht nach verstoßen die aktuellen Regelungen in Frankreich, Großbritannien und Belgien gegen EU-Recht. Gerichte aus diesen Ländern hatten den EuGH gefragt, ob die fraglichen EU-Regeln auch im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit und im Kampf gegen Terror angewendet werden müssten.
Speicherung nur begrenzt
Campos Sánchez-Bordona schlägt für derlei Fälle eine „begrenzte und differenzierte“ Speicherung von Daten vor. So sollten nur Daten gespeichert werden dürfen, die für die wirksame Verhütung und Kontrolle der Kriminalität sowie für die nationale Sicherheit unerlässlich seien. Zudem sollten sie nur für einen begrenzten Zeitraum gesichert werden dürfen. Dafür solle es dann jedoch genaue Vorschriften geben. So müsse ein Gericht oder eine andere unabhängige Stelle die Freigabe der Daten vorher prüfen, der Betroffene müsse informiert werden und es müssten Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch erlassen werden.
In bestimmten Fällen könnte Campos Sánchez-Bordona jedoch eine weitgehende und allgemeine Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung erlaubt sein. Dies sei im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Bedrohung oder einer gefährlichen Ausnahmesituation, die eine offizielle Erklärung des Notstands in einem Land rechtfertige, möglich.
Gesprächspartner und Standort
Datenschützer und Netzaktivisten kämpfen seit Jahren gegen die Vorratsdatenspeicherung. Sie werteten bereits das Urteil von 2016 als großen Erfolg für den Datenschutz und das Grundrecht auf Privatheit. Die EU-Staaten beauftragten die EU-Kommission dennoch im vergangenen Jahr damit, ungeachtet des Urteils vom höchsten EU-Recht die Möglichkeiten für eine Vorratsdatenspeicherung auszuloten. Die Brüsseler Behörde soll nach einem Beschluss der Justizminister eine Studie für mögliche Lösungen und etwaige Gesetze vorlegen.
Die flächendeckende Vorratsdatenspeicherung haben die Höchstgerichte in Österreich 2014 gekippt. Stattdessen hat die Staatsanwaltschaft nun das Recht, die Telekombetreiber zur Speicherung der Daten einzelner Kunden zu verpflichten („Anlassdatenspeicherung“ oder „Quick-Freeze“). Gespeichert wird u.a. wer mit wem telefoniert und wo er sich dabei aufhält. Obwohl Vorratsdaten laut EU-Recht nur zur Aufklärung schwerer Straftaten verwendet werden dürfen, ist die Anlassdatenspeicherung bereits ab einem drohenden Strafrahmen von sechs Monaten erlaubt. Außerdem ist sie bis zu zwölf Monate lang zulässig - bei der Vorratsdatenspeicherung waren es nur sechs Monate.