"Du kannst Kinderpornos auf unseren Servern hosten"
Der futurezone liegt nun das schriftliche Urteil (die gekürzte Urteilsausfertigung) zum Grazer Tor-Prozess vor. Daraus geht hervor, dass der Angeklagte schuldig gesprochen wurde, weil er „zumindest bedingt vorsätzlich“ gehandelt habe und er sich „billigend damit abfand“, dass der zur Verfügung gestellte Server, der das Tor-Netzwerk um einen Exit-Node erweitert, den Usern dieses Netzwerks ermöglicht, anonym auch auf Daten kinderpornografischen Inhalts zuzugreifen, diese anonym hochzuladen und auf diversen Web-Servern gefahrlos zu hosten.
Zur Erinnerung: Vergangene Woche wurde der 22-jährige IT-Administrator William W. vom Landesgericht für Strafsachen in Graz zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten (drei Jahre auf Bewährung) wegen Beitragstäterschaft beim Vergehen pornografischer Darstellungen Minderjähriger verurteilt. W. betrieb unter anderem in seiner Grazer Wohnung Exit Nodes, also Server, für das Anonymisierungsnetzwerk Tor, das Nutzern erlaubt, anonym im Internet zu surfen. Verbindungsdaten werden dabei anonymisiert und die Nutzer werden durch so bezeichnetes “Onion Routing” vor der Analyse ihres Datenverkehrs geschützt.
Chatprotokolle belasten Angeklagten
W. selbst verweist auf seinem Blog darauf, dass die Zitate aus dem Zusammehang gerissen seien. Er wollte im Zuge des Chats Informationen zu Botnets erlangen, die er später unter anderem an den ZeuS Tracker weitergegeben habe. W. will nicht gegen das Urteil berufen.
Meinung der Rechtsexperten
Das Gerichtsurteil dient nun als Anlass, darüber nachzudenken, wie Tor rechtlich einzuordnen ist. Für Rechtsexperten ist klar, dass der Betrieb von Tor-Servern weiterhin grundsätzlich zulässig ist. Laut Paragraf 13 des E-Commerce-Gesetzes, das auch auf den Betrieb von Tor-Servern angewendet werden könne, sei ein Dienste-Anbieter für die übermittelte Information nicht verantwortlich, sofern er bestimmte Bedingungen erfüllt, sagte etwa der Salzburger Richter und Betreiber der Webseite Internet4Jurists, Franz Schmidbauer zur futurezone. Das Wissen um die allgemeine Möglichkeit des Missbrauchs von Anonymisierungsnetzwerken für strafbare Handlungen reiche nicht aus, um einen Vorsatz zu begründen, so Schmidbauer.
Das sieht auch Maximilian Schubert, Generalsekretär und Jurist der Internet Service Provider Austria (ISPA), so. „Aus dem Urteil kann man keine allgemeine Strafbarkeit von Tor-Relays ableiten. Das Urteil ist aus den konkreten Umständen des Einzelfalls begründbar“, so Schubert zur futurezone. „Im VfGH-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung, das Ende Juni gefällt wurde, geht außerdem hervor, dass die Vertraulichkeit der Kommunikation im Internet geschützt werden muss. Daher gehen wir als ISPA davon aus, dass sich auch die anderen Gerichte an dieser Meinung des Höchstgerichts orientieren müssen“, sagt Schubert.
Der Tor-Relay-Betreiber und IT-Spezialist Pepi Zawodsky sieht dies wie berichtet dies ähnlich. „Insgesamt hat dieses Urteil auf den Betrieb von Internet-Diensten in Österreich im allgemeinen und auf Tor-Server im Speziellen keine Auswirkungen“. Zawodsky sieht allerdings sehr wohl eine „Rechtsunsicherheit“.
Parlamentarische Anfrage
Der Nationalratsabgeordnete Niko Alm von den NEOS hat dazu am Mittwoch zwei parlamentarische Anfragen an das Justizministerium und an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eingebracht. „Technisch handelt es sich bei Tor um ein Kommunikationsnetzwerk. Die rechtliche Situation von Tor ist in Österreich allerdings unsicher.“
Alm will nun klären lassen, ob der Betrieb von Tor-Servern (Bridges, Non-Exit Relays, Exit-Nodes) tatsächlich in den Anwendungsbereich des E-Commerce-Gesetzes (ECG) fallen und ob eine Rechtsunsicherheit in Bezug auf den Betrieb von Tor-Servern in Österreich existiert. „Plant das BMJ eine rechtliche Präzisierung oder Reformierung in diesem Bereich? Besteht aus Sicht des BMJ Rechtsunsicherheit in Bezug auf den Betrieb von Tor-Servern (Exit-Nodes) in Österreich bzw. die zivilrechtliche oder strafrechtliche Verantwortlichkeit für diesen?“ sind die Fragestellungen der NEOS.