Urheberrechtsabgabe für Drucker muss vor EuGH
Die Verwertungsgesellschaft Wort argumentiert, dass auch mit Druckern und Computern Schriftstücke wie Zeitungsartikel aus dem Internet kopiert und gedruckt werden können und die Abgabe daher auch für deren Hersteller, Importeure und Händler fällig werde. Die Organisation nimmt die Rechte von Autoren und Verlegern wahr.
Seit 2008 ist die Abgabe im Urheberrechtsgesetz bereits eindeutig festgeschrieben, strittig ist daher nur noch die Zeit bis dahin. Für die Vervielfältigung von Musikstücken und Videos hatten die Computerbranche und Verwertungsgesellschaften für die Zeit vor 2008 bereits einen Vergleich geschlossen.
30 Euro plus Mehrwertsteuer
Die VG Wort hat Canon Deutschland, Fujitsu Technology Solutions, Hewlett Packard und Kyocera Mita verklagt. Sie verlangt nach Angaben des BGH 30 Euro plus Mehrwertsteuer pro verkauftem Gerät. Der für das Urheberrecht zuständige erste Zivilsenat hatte die Klage 2008 abgewiesen und den Urhebern die Abgabe nur für Scanner zugebilligt. 2010 hob das Bundesverfassungsgericht diese Entscheidungen aber auf und wies die Verfahren zurück.
Nach einer mündlichen Verhandlung im April legte der BGH dem EuGH nun einen ausführlichen Fragenkatalog vor, deren Beantwortung ein bis zwei Jahre in Anspruch nehmen dürfte. Unter anderem will der BGH Fragen zur Höhe der Abgabe beantwortet haben.
Situation in Österreich
In Österreich wird für Drucker sowie für Multifunktionsgeräte eine Reprografieabgabe eingehoben. Bei Computern ist die Abgabe nicht zulässig, so ein Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) aus dem Jahr 2009.
Im Oktober 2010 haben österreichische Verwertungsgesellschaften allerdings eine „Leerkassettenvergütung“ für Festplatten eingeführt. Diese wurde mit einem Gerichtsverfahren von HP im Mai 2011 bekämpft. Der PC-Hersteller bekam zwar in einer ersten Instanz Recht, doch der Aufpreis fällt erst, wenn alle Instanzen durchgefochten sind.