Facebook-Posting reicht zur Entlassung: AK Wien warnt
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Der Oberste Gerichtshof hat in einem Urteil entschieden, dass das Verraten von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auf Facebook für eine Entlassung ausreicht. Wie die Presse berichtet, war ein Bankkassier in Niederösterreich aufgrund eines unglücklichen Facebook-Postings entlassen worden. Der Mann hat das Urteil angefochten, wurde nun aber bereits in der dritten Instanz abgewiesen.
Der Fall selbst ist kurios. Der Kassier war zunächst gekündigt worden, nachdem 15.000 Euro in seiner Bank verschwunden waren. Auch um sich gegen Gerüchte in seinem Bekanntenkreis zu wehren, er selbst habe das Geld veruntreut, fragte er einen Ex-Kollegen auf dessen öffentlich einsehbaren Facebook-Profil, ob "die 15.000 Euro wieder aufgetaucht" seien. Seine Bitte "um strenge Diskretion" half freilich nichts. Unter anderem wurde der Beitrag von einem Mitarbeiter einer Konkurrenzbank mit einem Like versehen und war für eine Stunde online, ehe er seinen Fehler wieder korrigierte.
"Wie Anzeige in der Zeitung"
Sein ehemaliger Arbeitgeber erfuhr davon und wandelte daraufhin die Kündigung in eine fristlose Entlassung um. Dabei verliert der Arbeitnehmer sämtliche ihm bei einer Kündigung zustehenden Ansprüche, das Dienstverhältnis endet sofort: Zu Recht, so der OGH. Bereits das Posting allein hätte für eine Entlassung ausgereicht, da sein Arbeitgeber vermeiden wollte, dass derartige Interna an die Öffentlichkeit gelangen. Der OGH verurteilte das Handeln des Mannes scharf: "Genauso gut hätte er seine Anfrage in eine Tageszeitung setzen können."
Die Arbeitsrechtsexpertin Irene Holzbauer von der Arbeiterkammer Wien zeigt sich im Gespräch mit der futurezone vom OGH-Urteil wenig überrascht. "Wenn es um derartige Betriebsgeheimnisse geht - etwa, dass Geld in der Bank fehlt - darf man das eigentlich nicht einmal dem eigenen Partner sagen. Es auf Facebook zu posten, ist somit erst recht ein Entlassungsgrund", so Holzbauer.
"Facebook niemals öffentlich"
Zu glauben, dass Facebook nicht öffentlich sei, sei eine schwerwiegende Fehlannahme. Denn auch wenn man nur mit wenigen Leuten befreundet sei - durch entsprechende Likes und das Teilen von Beiträgen könne ein Posting schnell weiterverbreitet werden, erklärt Holzbauer. Laut AK Wien ist der Fall bei weitem nicht der einzige in Österreich. Immer wieder werden Arbeitnehmer entlassen, die Arbeiterkammer rät daher zu großer Vorsicht bzw. überhaupt, Postings in Facebook und anderen sozialen Medien über die eigene Arbeitsstätte zu unterlassen.
Neben dem Ausplaudern von Geheimnissen geht es auch um Beleidigungen von Vorgesetzten und Arbeitskollegen sowie Postings, die sich mit Krankenstandsmeldungen nicht vertragen. Bei Letzterem muss im Zweifelsfall ein medizinischer Sachverständiger entscheiden, ob eine auf Facebook geteilte Tätigkeit mit dem Krankenstand vereinbar ist.
Auch Kritik an Arbeitgebern
Während etwa die Wirtschaftskammer bereits ankündigte, "Tachinierer" verstärkt über Facebook zu überführen, gab es aber auch überraschende Wendungen. Im Fall eines Oberösterreichers, der aus seinem Krankenstand Urlaubsgrüße vom Meer postete und dafür seinen Job verlor, erhielt dieser Rückendeckung von der Gebietskrankenkasse. Aufgrund des Krankheitsbildes sei ein Ortswechsel im Krankenstand zulässig, auch habe der Mann diesen offiziell angesucht und bewilligt bekommen.
"Natürlich gibt es auch Fälle, bei denen Arbeitgeber jeder Grund Recht ist, um Arbeitnehmer entlassen zu können und so etwa mehrere Monate Kündigungsfrist zu umgehen", sagt Holzbauer. Neben dem Nachteil der sofortigen Entlassung mit entsprechendem Gehaltsentgang verlieren manche Arbeitsgruppen laut Kollektivvertrag bei einer Entlassung auch den Anspruch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld. Früher hätten Arbeitgeber immer wieder auch versucht, sich die "Abfertigung alt" mit einer Entlassung zu sparen, da diese nur bei einer Kündigung ausbezahlt werden musste. Durch die Neuregelung der Abfertigung ab 2003 sei zumindest dieses Problem vom Tisch, so Holzbauer gegenüber der futurezone.
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