Gerichtsurteil: Werbeblocker sind zulässig
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Im Streit über Werbeblocker im Internet haben ProSiebenSat.1, RTL und die „Süddeutsche Zeitung“ eine weitere Niederlage kassiert. Die Software des Anbieters Eyeo, mit dem Nutzer Werbung auf Internetseiten ausblenden können, sei nicht zu beanstanden, entschied das Oberlandesgericht München am Donnerstag. Der Senat wies damit Berufungsklagen gegen Urteile des Landgerichts zurück.
ProSiebenSat.1 Digital, die RTL-Tochter IP Deutschland und Süddeutsche Zeitung Digitale Medien wollten die Software verbieten lassen, weil diese ihr Geschäft untergrabe. Doch das Gericht bestätigte nun in zweiter Instanz, der Werbeblocker des Kölner Anbieters verstoße weder gegen das Wettbewerbsrecht noch gegen kartell- oder urheberrechtliche Vorschriften. Das Urteil ist bisher nicht rechtskräftig.
Bundesgerichtshof entscheidet
In einem ähnlichen Verfahren hatte vor einem Jahr der Medienkonzern Axel Springer vor dem Oberlandesgericht Köln einen Dämpfer erhalten. Die Kölner Richter hielten Werbeblocker ebenfalls nicht für wettbewerbswidrig. Allerdings beanstandeten sie im Gegensatz zu ihren Münchner Kollegen die konkrete Form des Angebots von Eyeo. Deswegen ließ das Münchner Gericht nun in der Frage des Wettbewerbsrechts eine Revision vor dem Bundesgerichtshof zu. Mit dem Kölner Verfahren wird sich der BGH als letzte Instanz ebenfalls befassen.
Die für Nutzer frei erhältliche Software von Eyeo arbeitet zwischen dem Internet-Browser und dem Werbe-Server wie eine Firewall, mit der Nutzer als lästig empfundene Werbung ausblenden können. Geld verdient Eyeo, in dem es Betreibern von Internetseiten anbietet, deren Werbung kostenpflichtig freischalten zu lassen („Whitelist“). Für viele Medienkonzerne ist die Werbung auf Internetseiten einer ihrer wichtigen Einnahmequellen. Deshalb laufen sie Sturm gegen Blocker-Software. Denn ob und wie viel Werbekunden zahlen, hängt davon ab, wie viele Internetnutzer die Werbung sehen können.
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