Drohne auf der Skipiste: Was muss ich beachten?
Drohnen sind heute günstiger und einfacher zu bedienen denn je. Gerade unter Privatanwendern, die ihre sportlichen Aktivitäten aus der Luft festhalten wollen, ist zuletzt eine neue Art der Fluggeräte in Mode gekommen. Drohnen, wie die Hoverair X1 oder DJI Neo bzw. Neo 2, verfügen über automatische Flugmodi. Das heißt, sie verfolgen einen vollautomatisch und machen so eindrucksvolle Videos.
➤ Mehr lesen: Selfie-Drohne DJI Neo 2 ab sofort auch in Österreich erhältlich
Ganz oben bei den Aktivitäten im Freien steht derzeit der Wintersport. Gerade am Berg können beeindruckende Drohnenaufnahmen entstehen. Doch was muss man beachten, wenn man sich mit der Drohne, die vielleicht brandneu unter dem Weihnachtsbaum lag, auf die Skipiste begeben will?
Registrierung und Versicherung
Generell muss man sich erst einmal die Frage stellen, ob man überhaupt mit der Drohne fliegen darf bzw. alle notwendigen Registrierungen und Versicherungen hat. Denn selbst wenn die eigene Drohne mit einem Gewicht von unter 250 g in die Kategorie C0 fällt, muss man sich als Betreiber (also Nutzer) in Österreich bei der Austro Control registrieren, wenn sie über eine Kamera verfügt, erklärt Thomas Fleer, Drohnenexperte des ÖAMTC, gegenüber der futurezone.
Um sich als Betreiber registrieren zu können, ist eine Haftpflichtversicherung notwendig. Die Deckungssumme der Versicherung muss mindestens 750.000 Euro betragen. Je nach Anbieter muss man hier mit Kosten ab 30 Euro pro Jahr rechnen. Ist die Registrierung vollzogen, muss man seine Betreibernummer gut sichtbar auf der Drohne anbringen.
➤ Mehr lesen: HoverAir X1 Pro Max im Test: Fliegender Selfie-Stick wird erwachsen
Wo darf ich fliegen?
Dann stellt sich die Frage, ob man im betreffenden Gebiet überhaupt fliegen darf. Fleer verweist hier auf die ÖAMTC-App Drohnen-Info. “Dort sind Flugverbotszonen eingezeichnet, mit nützlichen Tipps und Hinweisen”, so der Drohnenexperte.
Auch wenn man im jeweiligen Luftraum grundsätzlich fliegen darf, ist es dennoch ratsam, direkt nachzufragen. “Man sollte auf alle Fälle mit dem Liftbetreiber oder mit dem Pistenbetreiber Kontakt aufnehmen und fragen, ob man fliegen darf”, so Fleer.
Die futurezone hat sich stichprobenartig bei Skigebieten erkundigt. “Grundsätzlich gibt es von unserer Seite keine offizielle Genehmigung zum Drohnenflug im Skigebiet, wir verbieten ihn jedoch auch nicht ausdrücklich”, heißt es etwa von den Bergbahnen Hauser Kaibling im Skigebiet Schladming-Dachstein. Dabei weist man darauf hin, dass sämtliche gesetzlichen Regelungen eingehalten werden müssen.
Eindeutiger ist es bei der SkiWelt Wilder Kaiser Brixental. “Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Nutzung von Drohnen auf den Pisten der SkiWelt ausschließlich mit ausdrücklicher Zustimmung des SkiWelt Allgemeinbüros oder der jeweiligen Talstation gestattet ist”, heißt es dort auf Anfrage der futurezone. Drohnenflüge in Eigenregie seien nicht erlaubt.
Es zeigt sich also, dass die Vorschriften höchst unterschiedlich sein können. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte man also beim jeweiligen Skigebiet nachfragen und sich die Antwort bestenfalls schriftlich geben lassen, falls es mit Personal vor Ort zu Konflikten kommt.
➤ Mehr lesen: Hoverair X1 im Test: Der fliegende Selfie-Stick
Symbolbild: Ski auf der Piste
© APA/BARBARA GINDL / BARBARA GINDL
Winterliche Bedingungen beachten
Bevor man mit seiner Drohne startet, sollte man beachten, dass die Fluggeräte unter winterlichen Bedingungen leiden können. “Akkus werden schneller leer als bei warmem Wetter”, warnt Fleer.
Zudem bestehe bei Propellern Vereisungsgefahr. “Auch Nebel oder Schneefall tun der Drohne nicht gut”, erklärt Fleer. In der Regel sind die Fluggeräte nämlich nicht wasserdicht. Fleer empfiehlt, im Vorfeld den Wetterbericht anzuschauen und im Zweifel die Drohne lieber im Hotelzimmer zu lassen, bevor man sie wetterbedingt beschädigt.
Abheben also?
Sprechen aber weder Wetter, Luftraumbeschränkungen noch Liftbetreiber-Regeln gegen den Flug, kann man abheben. Auch dann gibt es einige Dinge zu bedenken, wie Fleer erklärt. “Man sollte darauf achten, weder die Privatsphäre noch die Sicherheit anderer Personen auf der Piste zu gefährden”, so Fleer.
Konkret heißt das, dass man bei vollgepackter Piste am Sonntagvormittag den Flug vielleicht unterlassen und eher auf die weniger stark besuchten Randzeiten ausweichen sollte. Das Fliegen über Ansammlungen anderer Skifahrer sollte man ebenso vermeiden.
Umsichtig sollte man beim Veröffentlichen von Aufnahmen sein, auf denen Menschen eindeutig erkennbar sind. Generell sind Aufnahmen auf der Skipiste nicht verboten, wie Nino Tlapak, Partner und Co-Head des Datenschutzteams bei DORDA Rechtsanwälte GmbH, in einem früheren Gespräch gegenüber der futurezone erklärte. Auf Basis der “Haushaltsausnahme” sind auch Aufnahmen von Actioncams – etwa beim Snowboarden – oder das Drehen von Urlaubsvideos im öffentlichen Raum zulässig. Das gilt auch, wenn auf den Bildern andere Fahrzeuge oder Menschen identifizierbar sind.
Zwei deutsche Wanderer mussten in Vorarlberg gerettet werden (Symbolbild).
© Getty Images/IlonaBudzbon/iStockphoto
Vorsicht vor Hubschraubern
Wer in die Situation kommt, einen Rettungseinsatz auf der Piste mitzubekommen, sollte die Drohne unbedingt am Boden bzw. im Rucksack lassen. Wenn ein Hubschrauber beteiligt ist, gilt das umso mehr.
“Wir hören immer wieder von unseren Einsatzpiloten und anderen Organisationen, dass es hier zu Problemen kommt”, so Fleer. So würden manche Drohnenpiloten versuchen, den Rettungseinsatz aus der Luft zu filmen. Der Hubschrauber darf dann aus Sicherheitsgründen nicht starten. unter Umständen verzögert sich so der Rettungseinsatz, was im schlimmsten Fall lebensgefährlich sein kann. Kommt also ein Hubschrauber, sofort weg mit der Drohne.
Kommentare