Urlaubsfotos auf WhatsApp oder Instagram: Welche Rechte gebe ich ab?
Im Sommerurlaub entstehen oft geniale Fotos, die man seinem Bekanntenkreis nicht vorenthalten will. Man verschickt sie dann etwa über WhatsApp, lädt sie auf Instagram hoch oder legt ein Online-Album bei Google Fotos an. Bei vielen Menschen herrscht jedoch Unsicherheit, was Messenger-Dienste, soziale Netzwerke oder Cloudspeicheranbieter mit privaten Bildern anfangen dürfen. Können Sie etwa weiterverkauft oder zu Werbezwecken verwendet werden? Darf Künstliche Intelligenz damit trainiert werden?
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Privatpersonen sind meist gut geschützt
Informationen darüber, welche Rechte Unternehmen erhalten, wenn man ihre Dienste zum Verschicken oder Hochladen von Fotos nutzt, finden sich üblicherweise in ihren Nutzungsbedingungen und Datenschutzerklärungen. Sie sind meistens umfangreich und die wenigsten Menschen lesen sie vollständig durch. Der Schutz von privaten Anwenderinnen und Anwendern ist aber sehr weitreichend. Regulierungsbehörden schauen großen Anbietern genau auf die Finger.
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Verschlüsselung verhindert Datensammlung
WhatsApp zum Beispiel bekommt Fotos, die zwischen Nutzerinnen und Nutzern hin und her geschickt werden, niemals zu Gesicht. Genauso wie Texte werden sie von einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung erfasst. Auf den Servern von WhatsApp bzw. deren Mutterkonzern Meta tauchen Bilder aus Konversationen nur als nicht entschlüsselbarer Datensatz auf. Auch Statusmeldungen sind kryptografisch geschützt.
In den Nutzungsbedingungen von WhatsApp findet man dennoch eine Klausel, laut der man dem Dienst eine "weltweite, nicht-exklusive, gebührenfreie, unterlizenzierbare und übertragbare Lizenz zur Nutzung, Reproduktion, Verbreitung, Erstellung abgeleiteter Werke, Darstellung und Aufführung" der übermittelten Informationen gewährt. Laut dem Medienrechtsanwalt Thomas Höhne sei das im Grunde eine sehr umfangreiche Erlaubnis.
Lizenz macht theoretisch vieles möglich
In ähnlicher Form taucht die Klausel auch bei Facebook und Instagram auf. Die Meta-Dienste dürften dadurch theoretisch mit hochgeladenen Bildern machen, was sie wollen. Sie dürften sie manipulieren, verkaufen, sie dürften private Fotos für Werbekampagnen nutzen und sie KI-Firmen als Trainingsdaten zur Verfügung stellen. Im Falle von WhatsApp fängt man mit den Daten nicht viel an, im Falle von Instagram oder Facebook - die Bilddateien in nicht verschlüsselter Form erhalten - aber schon.
"Urlaubsfotos sind in der Regel nicht so interessant für die Plattformen, aber künstlerische Fotos würde ich mit dieser Nutzungseinräumung nicht auf Facebook stellen", so Höhne.
Die rechtliche Absicherung in diesem Punkt ist laut Meta teilweise notwendig, um Dienste in ihrem vollen Umfang anbieten zu können oder Kopien von Bildern zu Backup-Zwecken in verschiedenen Rechenzentren zu speichern.
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Werben mit peinlichen Porträts verboten
Wichtig ist die Abgrenzung von Urheberrecht, Nutzungsrecht und Persönlichkeitsrecht. Das Urheberrecht verbleibt stets bei der Person, die das Bild geschossen oder das Video gedreht hat. Personen können das eigene Werk nach dem Hochladen oder Verschicken weiterhin nutzen, wie sie wollen ("nicht-exklusiv"), aber auch die Online-Dienste haben das Nutzungsrecht. Beim Persönlichkeitsrecht wird die Angelegenheit kompliziert. Darunter fällt z.b. das Recht am eigenen Bild, das verhindern soll, dass "berechtigte Interessen" von Personen verletzt werden.
Verwendet ein soziales Netzwerk etwa in einer Werbeanzeige das Foto einer Person, die bei einem Unfall verletzt wurde, die beim Pinkeln gegen eine Hauswand erwischt wurde oder die gerade aus einem Bordell zu kommen scheint, dann würde das gegen das Persönlichkeitsrecht verstoßen, schildert Höhne ein paar Beispiele. Im Urlaub ergebe sich die komplizierte Situation, dass fraglich ist, welches nationale Recht auf ein strittiges Foto anwendbar wäre.
Vertrauensfrage beim Weiterleiten
Urlaubsfotos seien in den meisten Fällen unbedenklich, beruhigt der Anwalt. Wenn "eine Person zufällig auf einem Landschaftsfoto drauf ist, ins Bild rennt oder unter Hunderten Menschen auf dem Foto von einer Versammlung auftaucht", sei das kein Problem. Bilder, die gegen Persönlichkeitsrechte verstoßen könnten, dürfe man auch bedenkenlos selbst behalten, nur bei der Verbreitung müsse man aufpassen. Wird ein Foto etwa von einem Menschen, dem man es via WhatsApp geschickt hat, woanders veröffentlicht, dann könnte man Probleme bekommen. Gerade in Gruppenchats sollte man sich daher fragen, ob alle Personen darin vertrauenswürdig sind.
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Sichere Cloudspeicher, problematisches Tagging
Keine Probleme zu erwarten seien beim Hochladen von Fotos auf Cloudspeicher wie Google Fotos, Amazon Photos, Apple iCloud oder Dropbox. "Diese Dienste sichern Nutzerinnen und Nutzern zu, dass ihre Fotos dort sicher sind", sagt Höhne. Dass Fotos für eigene Zwecke genutzt werden, würde dem widersprechen. In den Nutzungsbedingungen von Google Fotos heißt es etwa, dass keine Fotos und Videos verkauft oder zu Werbezwecken verwendet werden.
Einige Cloudspeicherdienste bieten das Tagging von Personen an. Nutzerinnen und Nutzer können dadurch angeben, wer auf ihren Fotos zu sehen ist, um Abbildungen dieser Personen später schneller zu finden. Das sei "höchst problematisch", sagt Medienrechtsanwalt Markus Dörfler. "Wer gibt mir als Nutzer das Recht, einem Cloudspeicherdienst diese Information zum Datenabgleich bereitzustellen? Dieses Recht habe ich schlicht nicht."
Empfehlung für sichere Messenger
Beim Teilen von Fotos auf der sichersten Seite stehe man laut Dörfler, wenn man sie über Messenger wie Signal oder Threema versendet. Signal sei Vorreiter was Ende-zu-Ende-Verschlüsselung anbelange und verdiene außerdem kein Geld durch den Verkauf von Metadaten. Im Gegensatz zu WhatsApp, das Mutterkonzern Meta sehr wohl mitteilt, zu welchen Zeiten man den Dienst nutzt und mit welchen Kontakten man am häufigsten kommuniziert. WhatsApp verwende zwar dasselbe Verschlüsselungssystem wie Signal, laut Dörfler sei aber unklar, ob dieses auf irgendeine Art modifiziert wurde.