Diese 5 Rechtstipps helfen im Onlinealltag
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Wie geht das mit dem Umtauschen von Online-Bestellungen noch einmal? Muss ich mir wirklich gefallen lassen, dass ein peinliches Partyfoto von mir auf Instagram gepostet wird? Und was kann ich tun, wenn meine Internetverbindung zu Hause zu langsam ist? Hier sind 5 Rechtstipps, die für den Onlinealltag nützlich sein können:
1. Internetverbindung zu langsam
Wer kennt es nicht? Am Abend will man gemütlich einen Film streamen, im Nebenzimmer lädt das Kind ein Videospiel auf seine PlayStation und schon beginnt das Bild zu ruckeln. Diagnose: Die Internetgeschwindigkeit ist zu gering, obwohl man eigentlich einen teuren Breitbandtarif gewählt hat.
Die versprochenen Down- und Uploadrate wird besonders am Abend unterschritten, wo viele Menschen im Internet unterwegs sind und viel gestreamt wird. Gesetzlich ist allerdings noch nicht geregelt, um wie viel die versprochene Internetgeschwindigkeit unterschritten werden darf. Festnetzanbieter haben lediglich eine Informationspflicht, um die Mindest- und Durchschnittsgeschwindigkeit am Standort der Kund*in anzugeben.
Wird die Mindestgeschwindigkeit beim Festnetzinternet oder mobilem Internet für zu Hause öfters bzw. regelmäßig unterschritten, ist das ein Mangel und man kann zumindest eine Preisminderung verlangen.
Dafür sollte man selbst über einen längeren Zeitraum Messungen vornehmen und dokumentieren. Am einfachsten funktioniert das mit dem Netztest-Tool der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) oder TestMyNet. Am besten ist man dabei direkt mit dem LAN-Kabel am Modem verbunden, da die Internetgeschwindigkeiten im WLAN-Netzwerk meist langsamer ist. Kommt es wiederholt zu deutlichen Unterschreitungen, kann man das beim Internetanbieter reklamieren.
Diesem muss eine angemessene Frist (etwa 2 Wochen) gegeben werden, um die Probleme zu beheben - etwa durch einen Routertausch. Besteht das Problem weiterhin, kann man eine Preisminderung verlangen. In schweren Fällen kommt auch ein außerordentliches Kündigungsrecht infrage. Stellt sich der Provider quer und beträgt der Streitwert mehr als 20 Euro, kann man auch ein kostenloses Schlichtungsverfahren bei der RTR einleiten lassen.
2. Recht am eigenen Bild
Das Internet vergisst nicht, heißt es. Wenn ein unvorteilhaftes Foto oder Video von sich im Internet auftaucht, hat man unter gewissen Umständen allerdings das Recht, die Veröffentlichung zu untersagen. Wann genau dieses “Recht am eigenen Bild” zu tragen kommt, ist nicht festgelegt, es gibt allerdings gewisse Leitlinien:
- Das Bild zeigt ein bloßstellendes Motiv (z. B. Nacktheit)
- Das Bild stellt einen Eingriff ins Privatleben dar
- Das Bild kann missgedeutet werden (vermittelt z. B. den Eindruck, als würde man eine Straftat begehen)
- Das Bild wird ohne Erlaubnis für Werbezwecke genutzt
- Das Bild wird mit einem negativen Begleittext veröffentlicht
Das Recht am eigenen Bild bedeutet allerdings nicht, dass ohne Erlaubnis gar keine Bilder gepostet werden dürfen. Wer allerdings ein Bild von sich im Internet entdeckt, das eines der obigen Kriterien erfüllt, sollte es der Webseiten-Inhaber*in (Kontaktmöglichkeit findet sich im Impressum) oder der Social-Media-Plattform melden und eine Löschung anfordern.
Wird das Bild oder Video nicht gelöscht, hilft die Internet Ombudsstelle weiter. In drastischen Fällen, etwa bei Erpressung, Cyber-Mobbing, gefährlicher Drohung oder der Veröffentlichung von heimlich aufgenommenen Nacktfotos, ist die Polizei der richtige Ansprechpartner.
3. Rücktritt beim Onlineshopping
Wer online etwas kauft oder einen Vertrag zu einer Dienstleistung abschließt, hat ein EU-weites 14-tägiges Rücktrittsrecht ab Erhalt der Ware. Gründe für den Rücktritt müssen dabei nicht angegeben werden.
Als Verbraucher*in hat man nach Absenden der Rücktrittserklärung 14 Tage Zeit, die Waren an das Unternehmen zurückzuschicken. Die Rücksendekosten muss das Unternehmen dabei nicht übernehmen, insofern die Kund*innen zuvor darüber informiert wurden. Das Geld erhält man in der Regel erst zurück, wenn die Ware beim Unternehmen eingelangt ist.
Keine Gratisstornierungen gibt es bei:
- Reisebuchungen
- Spezial-Anfertigungen
- Downloads oder Streaming, die vor Ablauf der Rücktrittsfrist beginnen und bei denen Verbraucher*innen ausdrücklich auf das Rücktrittsrecht verzichten
- Dienstleistungen, die vor Ablauf der Rücktrittsfrist erfüllt werden und bei denen Verbraucher*innen ausdrücklich auf das Rücktrittsrecht verzichten
- Entsiegelter Software
- Zeitungen und Zeitschriften
- schnell verderbliche Waren
- Waren, deren Preis stark von Finanzmarktschwankungen abhängt (z. B. Goldmünzen)
Auch bei geöffneten Gesundheits- und Hygieneartikeln sowie Lebensmitteln ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Dazu gehören beispielsweise:
- Kosmetika wie Lippenstifte oder Wimperntusche
- Mund-Nasenschutz
- In-Ear-Kopfhörer
- Nahrungsmittel in Plastik oder Gläsern
Nicht unter diese Kategorie fallen:
- Matratzen
- Unterwäsche
- Bademode
4. Recht im Umgang mit persönlichen Daten
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) trat im Mai 2018 in Kraft und dient zum Schutz personenbezogener Daten innerhalb der Europäischen Union. Die Gesetzesverordnung räumt Internet-Nutzer*innen einige Rechte ein, wie etwa das “Recht auf Auskunft”.
Dieses besagt, dass jede*r das Recht hat, zu erfahren, welche Daten ein Unternehmen oder eine Behörde zu seiner/ihrer Person verarbeitet. Das Unternehmen muss dazu meist aktiv angeschrieben werden, ein entsprechendes Formular dazu stellt die Datenschutzbehörde der Republik Österreich zur Verfügung.
Social-Media-Plattformen wie Facebook, Instagram, Whatsapp und Twitter, aber auch Google, bieten in ihren Einstellungen an, alles herunterzuladen, was die Netzwerke über einen selbst gespeichert haben. Die Links dazu findet ihr hier:
- Seine WhatsApp-Daten findet man in den App-Einstellungen (3 Punkte oben rechts) unter Konto → Konto-Info anfordern
Das “Recht auf Berichtigung” stellt wiederum sicher, dass falsche personenbezogene Daten korrigiert werden müssen. Und das “Recht auf Löschung” ermöglicht es Betroffenen, Daten in bestimmten Fällen löschen zu lassen. Diese Fälle beinhalten:
- Wenn Daten für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig sind
- Wenn Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden
- Wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zur Datenverarbeitung widerrufen hat
5. Nervige Newsletter abmelden
Dank der DSGVO sollten auch nervige Newsletter der Vergangenheit angehören. Die schreibt nämlich vor, dass eine Abmeldung von Newslettern jederzeit möglich sein muss. Die Abmeldung muss genauso einfach sein, wie es die Anmeldung war. Ein Abmeldelink findet sich daher im besten Fall ganz am Anfang oder ganz am Ende des Newsletters.
In Österreich ist es laut Telekommunikationsgesetz generell verboten, Werbe-E-Mails oder -SMS ohne Zustimmung zu verschicken. Die ist nicht nötig, wenn die E-Mail-Adresse anlässlich eines Verkaufs oder einer Dienstleistung angegeben wurde und darin ähnliche Produkte oder Dienstleistungen beworben werden. Die Empfänger*innen müssen aber die Möglichkeit erhalten, die Zusendung beim Erheben der Daten (beim Online-Kauf) und zusätzlich bei jeder Zusendung abzulehnen.
Wer unerwünschte Newsletter erhält, die man nicht abbestellen kann, oder denen man nicht zugestimmt hat, kann sich beim Fernmeldebüro der Republik Österreich melden. Dieses führt verwaltungsrechtliche Strafverfahren bei Spam-Meldungen durch, insofern die Versender*innen ermittelt werden können (hier der Link zum Stellen einer Anzeige).
Wer generell keine Werbe-E-Mails erhalten will, kann sich in die E-Commerce-Gesetz-Liste eintragen. Die meisten Dienste beachten diese Liste und überspringen einen Versand an darin enthaltene Adressen. Die Liste ist nicht zu verwechseln mit der Robinsonliste der Wirtschaftskammer Österreich, die per Post zugeschickte Werbung unterbindet.
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