Wie man sich die Festplattenabgabe zurückholen kann
Geht es nach den Plänen des Justizministeriums, dann soll am 1. Oktober die Urheberrechtsnovelle in Kraft treten, die auch die umstrittene Speichermedienvergütung enthält. In dem Gesetzesentwurf enthalten ist auch das Recht von Konsumenten, die Abgabe zurückzufordern, wenn Speichermedien "nicht für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch" benutzt werden. "Die den Rückzahlungsanspruch begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen", heißt es im Paragraf 42b Abs. 6 des Gesetzesentwurfes. Als Beispiel dafür nannte das Justizministerium etwa eine SD-Karte, die in einer Kamera steckt.
Unternehmen und juristische Personen können schon heute eine solche Rückerstattung von Urheberrechtsabgaben geltend machen. Für sie reicht die Vorlage einer Rechnung, auf der die Abgabe verzeichnet ist, bereits aus. Wie aber weisen Konsumenten nach, dass sie ihr Notebook nicht zur privaten Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke nutzen, weil sie etwa Filme oder Musik ausschließlich über Streaming-Anbieter konsumieren?
"Es wird zu Problemen kommen"
"Es wird zu Problemen kommen", sagt Mathias Grandosek von der wirtschaftspolitischen Abteilung der Arbeiterkammer (AK) Wien zur futurezone. Der Gesetzgeber überlasse es den Verwertungsgesellschaften was eine Glaubhaftmachung sei: "Das sollte man präzisieren."
Es müsse auch klargestellt werden, dass die Verwertungsgesellschaften nicht in die Privatsphäre der Nutzer eingreifen dürfen, etwa um nachzusehen, ob wirklich nichts auf den Festplatten und Medien gespeichert sei. Vor allem bei mulitfunktionalen Speichermeiden werde es Schwierigkeiten geben, warnt Grandosek.
Leicht auffindbares Formular
Die AK fordert deshalb eine klare und konsumentenfreundliche Regelung zur Rückvergütung. Das umfasse auch das Prozedere, sagt der AK-Experte. Der Gesetzesentwurf ordnet ausdrücklich an, dass die Verwertungsgesellschaft auf ihrer Website einen "einfachen, verständlichen und für den durchschnittlichen Nutzer nachvollziehbaren Weg für die Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs" bereitstellen muss.
Bereits auf der Startseite ihrer Website müsse ein leicht auffindbares Formular angeboten werden, heißt es in den Erläuterungen zu dem Gesetzesentwurf. Aus dem Formular müssten sich die Anforderungen ebenso ergeben wie die Stelle, bei der das Rückzahlungsbegehren einzubringen ist.
Derzeit bietet die Verwertungsgesellschaft austromechana Rückzahlungs- und Freistellungsformulare für Unternehmen auf einer über den Menüpunkt "Formulare & Infos" erreichbaren Unterseite ihrer Website an. Die PDF oder .xls-Formulare können entweder per Post oder Fax an die Verwertungsgesellschaft geschickt werden.
Geringfügige Beträge
Die Arbeiterkammer ortet auch hier Nachbesserungsbedarf. "Wenn man Briefe schreiben und sie per Post schicken muss, könnte dies prohibitiv wirken", so Grandosek. Oft handle es sich um geringfügige Beträge.
Die Gesetzesnovelle legt den Höchstsatz für die Speichermedienabgabe mit sechs Prozent des Kaufpreises fest. Bei einem USB-Stick für acht Euro wären dies 48 Cent. die Beförderung eines Standardbriefes (20g) mit der österreichischen Post im Inland beläuft sich allerdings schon auf 68 Cent.
"Keine übermäßigen Hürden"
Grandosek regt an, die Verwertungsgesellschaften zur Einrichtung von Online-Formularen zu verpflichten. "Konsumenten haben das Recht auf Rückforderung der Speichermedienabgabe, wenn sie keine Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken speichern", sagt der AK-Experte: "Die Frage ist, ob man das Recht, das man hat, auch umsetzen kann. Es darf keine übermäßigen Hürden geben."