Apps, eBooks und User-Accounts nicht vererbbar
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Die Schallplatten- , Video- und Büchersammlung vererben: Was in der analogen Welt mit physischen Datenträger eine Selbstverständlichkeit war, erweist sich im digitalen Zeitalter mit MP3-Dateien, digitalen Filmen und e-Books als rechtlicher Graubereich. „Die Frage, wer welche Rechte an online erworbenen Dateien nach dem Ableben des Käufers hat, ist weitgehend ungeklärt und somit ein grauer Fleck in der Rechtslage“, meint ISPA-Generalsekretär Maximilian Schubert auf Anfrage der futurezone.
Keine Regelung
Der gelernte Jurist mit Schwerpunkt IT-Recht sieht die Weitergabe eines iTunes-Konto als „nicht abschließend geregelt“, die Frage der Vererbbarkeit sei somit offen. In den 18 Seiten iTunes-AGB findet sich diesbezüglich kein einziger Hinweis, bei den Nutzungsbedingungen heißt es lediglich, dass die „iTunes Produkte nur über eine Lizenz zur Verfügung gestellt werden“ und diese nur für den „privaten, nicht-gewerblichen Gebrauch zu nutzen“ sind. Für weitere Informationen verweist Apple schließlich auf eine Reihe von Verwertungsgesellschaften wie AKM und Austromechana.
Aus Sicht des ISPA-Generalsekretärs ist gerade dieser Verweis problematisch, da die Verwertungsgesellschaften mit aller Kraft an bestehenden, vordigitalen Verwertungsmodellen festhalten würden. „Der Reformwille der Verwertungsgesellschaften beschränkte sich in den letzten Jahren primär darauf, sich mit der Frage von Urheberrechtsverletzungen zu beschäftigten. Das ist aus unserer Sicht ein Versäumnis“, so Schubert. „Die Diskussion über das „Vererben von digital erworbenen Inhalten“ macht einmal mehr deutlich, wie unzeitgemäß, geschweige denn „internetfit“ das Urherberrecht ist.“
Vererben digitaler Inhalte nicht ausgeschlossen
Dass das Vererben eines iTunes-Accounts bzw. dessen Inhalte nicht völlig ausgeschlossen ist, haben mehrere Juristen in Gesprächen mit der futurezone anklingen lassen. „Im Zuge einer Gesamtrechtsnachfolge müsste es für einen Erben möglich sein, sich einen Account inklusive der erworbenen Inhalte überschreiben zu lassen“, ist IT-Rechtler Stephan Winklbauer von der Kanzlei Willheim Müller Rechtsanwälte im Gespräch mit der futurezone überzeugt. Als Hürde, die es dabei zu nehmen gilt, erweisen sich allerdings die AGB.
Natürlich kann der Anbieter – in diesem Fall Apple – die Nutzung der gekauften Inhalte mittels AGB beschränken und etwa festlegen, dass Musik-Titel, Filme oder auch Apps nur auf bestimmte Zeit genutzt werden können“, meint Winklbauer. In diesem Fall handle es sich aus User-Sicht eigentlich nicht um einen "Kauf", sondern um eine Miete dieser Werke. Dadurch behalte der Urheber aber das "Verbreitungsrecht", was die Weitergabe der erworbenen Werke unmöglich mache. In puncto Erbrecht gelte daher zu klären, ob Apple durch eine derartige Klausel, welche die Nutzung der Inhalte auf Lebenszeit beschränke, den "Verkauf" der Inhalte überhaupt umgehen könne.
„Alle Rechte enden mit dem Tod“
Während die iTunes-AGB keinen Hinweis darauf geben, was mit Accounts und deren Inhalten nach dem Tod des Inhabers passiert, wird Apple in den Nutzungsbedingungen für iCloud schon deutlicher: „Sie stimmen zu, dass Ihr Konto nicht übertragbar ist und dass alle Rechte an Ihrer Apple ID oder Ihren Inhalten innerhalb Ihres Kontos mit Ihrem Tod enden. Nach Zugang einer Kopie der Sterbeurkunde kann Ihr Konto beendet werden und alle Inhalte innerhalb Ihres Kontos gelöscht werden.“
Eine Anfrage der futurezone an Apple, ob iTunes-Inhalte im Todesfall nicht an Hinterbliebene übertragen werden können, quittierte der Konzern einmal mehr mit dem Verweis auf die iTunes-AGB. Gleichzeitig unterstrich der Konzern, dass man iTunes-Produkte nur als Lizenz kaufe und daher der Besitz an Inhalten nicht auf Dritte übertragen werden könne.
Nationale Gesetze entscheidend
Zusätzlich verkompliziert wird die Sache auch über nationale und europäische Gesetze und Richtlinien, die Konzerne wie Apple bei der Erstellung ihrer AGB nicht umgehen dürfen. In den österreichischen iTunes-AGB heißt es etwa, dass eine Audio-Playliste „bis zu sieben Mal“ gebrannt werden darf und die dadurch entstehende Audio-CD entsprechend dem österreichischen Urheberrechtsgesetz genauso genutzt werden darf, wie eine „aus einem normalen Einzelhandelsgeschäft erworbene Audio-CD.“
Da das österreichische Urheberrechtsgesetz ein Verbreitungsrecht (§ 16) einräumt, welches die Anfertigung und Weitergabe einzelner Vervielfältigungsstücke (max. 7) vorsieht (§ 42), darf etwa die auf CDs gebrannte iTunes-Musik in jedem Fall weitervererbt werden, sind die österreichischen Rechtsexperten überzeugt. Aufgrund des mittlerweile großen DRM-freien Musikangebots auf iTunes ist die Weitergabe bzw. die Weiternutzung der Songs an Angehörige aber ohnehin kein allzu großes Thema mehr.
Weitergabe von Accountdaten offiziell verboten
Komplizierter wird es da schon bei den weiterhin mit Schutzmaßnahmen versehenen iTunes-Filmen sowie bei den in der öffentlichen Diskussion bisher völlig außer Acht gelassenen Apps. Denn diese können ja nur mit dem Apple-Account weitergenutzt werden, mit dem sie gekauft wurden. In der Praxis kann man Hinterbliebenen natürlich die Zugangsdaten zum eigenen Account hinterlassen – offiziell ist laut iTunes-AGB die Weitergabe der eigenen Kontoinformationen allerdings verboten.
Abgesehen von der „Erbdiskussion“ wird aber zunehmend auch die Frage interessant, ob legal erworbene digitale Inhalte analog zur physischen Datenträger-Welt weiterverkauft werden dürfen. Amazon etwa sieht sich zunehmender Kritik ausgesetzt, da die mit einem Kopierschutz versehenen e-Books ebenfalls nicht weitergegeben werden können. Rechtlich hilft sich der Onlinehändler ebenfalls über das Konstrukt, dass die digitalen Bücher, die man über Amazon kauft, in Wahrheit nur gemietet werden.
Verkauf gebrauchter Software-Lizenzen legal
Neben ersten Versuchen von US-Stores, gebrauchte MP3s anbieten zu dürfen, könnten europäische Gerichte wesentlich zu einer Änderung der Situation beitragen. Sie liegt seit kurzem eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vor, die den Weiterverkauf von digital erworbenen Software-Lizenzen erlaubt.
In ihrer Begründung kamen die Richter zum Schluss, dass es keinen Unterschied mache, ob Software digital oder als physischer Datenträger verkauft werde. "Laut dem Erschöpfungsgrundsatz im aktuellen Urheberrecht kann der Weitervertrieb eines Werkes nicht beschränkt werden, sobald dieses einmal mit Zustimmung des Urhebers innerhalb der EU in Umlauf gebracht wurde", erklärt Rechtsexperte Winklbauer. Übersetzt heißt dies, dass Urheber nach dem Erstverkauf nicht mehr darüber bestimmen können, ob der Käufer das erworbene Buch, die CD oder eben Software weiterverkauft oder weiterschenkt.
EuGH-Urteil vs. iTunes-AGB
Inwiefern die EuGH-Entscheidung auch auf App-Verkäufe im iTunes-Store und Stores anderer Anbieter wie Google und Microsoft Auswirkungen hat, ist derzeit noch unklar. Rechtsexperten gehen jedoch davon aus, dass die Argumentation im strittigen Fall zwischen Gebraucht-Software-Anbieter UsedSoft und Oracle auf das App-Ökosystem von Apple und Co übertragbar ist.
„Die iTunes-AGB stehen in einem gewissen Widerspruch zur EuGH-Entscheidung zu UsedSoft. Es besteht hier aber die Frage, wie weit Einschränkungen in den AGB zulässigerweise vereinbart werden können“, sagt ISPA-Generalsekretär Schubert. Eine Anfrage der futurezone an Apple diesbezüglich blieb bislang unbeantwortet.
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