Dämpfer für private Online-Glücksspielanbieter
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Schlappe für private Online-Glücksspielanbieter: Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat das österreichische Monopol für Internet-Zocken („elektronische Lotterien“) für rechtens befunden. „Ein Mitgliedsstaat darf das Recht zum Betrieb von Internet-Glücksspielen im Inland einem einzigen privaten Veranstalter vorbehalten“, schreibt der Anwalt Yves Bot in seinen heutigen Schlussanträgen zur Rechtssache C-347/09. Bei dem Verfahren geht es um die Frage, ob es mit Unionsrecht vereinbar ist, dass es in Österreich nur einen einzigen Anbieter für elektronische Lotterien gibt.
Von bet-at-home initiiert
Ins Rollen gebracht haben den Fall die Gründer des Sportwettenanbieters bet-at-home, Jochen Dickinger und Franz Ömer. Gegen sie wurde in Linz wegen illegalen Glücksspiels ein Strafverfahren eröffnet. Dickinger und Ömer haben bei Gericht vorgebracht, dass die österreichischen Rechtsvorschriften nicht mit der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit der EU im Einklang stünden, insbesondere deswegen, weil der Monopolist sein Angebot offensiv bewerbe. bet-at-home arbeitet mit einer Lizenz aus Malta und argumentiert, aufgrund der Verkehrsfreiheiten der EU seine Angebote auch österreichischen Usern zugänglich machen zu dürfen.
In Österreich hängt die Konzession für „elektronische Lotterien“ (Online-Glücksspiel) an der Lotterienlizenz, welche wiederum die Österreichischen Lotterien innehaben.
Lotterien gestärkt
Der Generanwalt stärkt nun den Lotterien den Rücken: Ein Mitgliedstaat dürfe vorschreiben, dass ein Veranstalter, der das Monopol für den Betrieb von Glücksspielen im Internet innehat, seinen Sitz auch in diesem Mitgliedsstaat haben muss. Der Mitgliedstaat könne dadurch viel wirksamer kontrollieren, ob Spielerschurz- und Anti-Betrugsbestimmungen eingehalten werden.
Bot ist sogar der Meinung, dass ein Mitgliedstaat dem Monopolisten erlauben darf, „eine Politik der Expansion zu betreiben und in bestimmtem Umfang Werbung zu machen, wenn nachgewiesen wird, dass illegale Online-Glücksspiele einen erheblichen Umfang aufweisen, so dass sich diese Expansion und diese Werbung als erforderlich erweisen, um die Spieler auf rechtmäßige Bahnen zu lenken.“
Entscheidung steht noch aus
Der EuGH muss sich nicht an die Ausführungen des Generalanwalts halten, in vier von fünf Fällen schließen sich die EU-Richter aber dessen Meinung an.
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