Österreichische Post

Post muss Empfänger personenbezogener Daten offenlegen

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Netzpolitik

EuGH-Urteil: Post muss Kunden sagen, an wen sie Daten verkauft

Jeder hat das Recht zu erfahren, an wen seine personenbezogenen Daten weitergegeben wurden. Zu diesem Schluss kamen die Richter*innen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Hintergrund ist ein Fall (C-154/21) rund um die teilstaatliche Österreichische Post. Ein Bürger verlangte von ihr Auskunft über die Weitergabe personenbezogener Daten. Die Post nannte jedoch keine konkreten Empfänger, sondern lediglich Geschäftskunden wie IT-Firmen.

Die Luxemburger Richter*innen verwiesen allerdings darauf, dass der für die Datenverarbeitung Verantwortliche sich darauf beschränken könne, „nur die Empfängerkategorien mitzuteilen, wenn es nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren, oder wenn der Antrag offenkundig unbegründet oder exzessiv ist“.

Recht auf Berichtigung und Löschung

Der EuGH merkte außerdem an, „dass dieses Auskunftsrecht der betroffenen Person erforderlich ist, um es ihr zu ermöglichen, die anderen Rechte auszuüben“, die ihr gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zukommen, nämlich etwa das Recht auf Berichtigung sowie das Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“). Konkret beantragte der Bürger gestützt auf die DSGVO bei der Post, ihm mitzuteilen, gegenüber welchen Empfänger sie seine personenbezogenen Daten offengelegt habe.

Die Post erklärte daraufhin, sie verwende personenbezogene Daten, soweit das rechtlich zulässig sei, im Rahmen ihrer Tätigkeit als Herausgeberin von Telefonbüchern und biete diese Daten Geschäftskunden für Marketingzwecke an.

Erst im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens teilte die Post dem Bürger weiter mit, seine Daten seien an Kunden weitergegeben worden, zu denen werbetreibende Unternehmen im Versandhandel und stationären Handel, IT-Unternehmen, Adressverlage und Vereine wie Spendenorganisationen, Nichtregierungsorganisationen (NGOs) oder politische Parteien gehört hätten. Nun muss der Oberste Gerichtshof in Österreich, der den EuGH um Auslegung der DSGVO erbeten hatte, entscheiden.

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