Netzpolitik

Recht auf Vergessen: Google lehnte 1,1 Millionen Anfragen ab

Im Mai 2014 entschied der Europäische Gerichtshofs (EuGH), dass Privatpersonen das „Recht auf Vergessenwerden“, auch das „Recht auf Vergessen“ genannt, haben. Laut diesem dürfen Privatpersonen Sucheinträge bei Google und anderen Suchmaschinen löschen lassen, wenn diese Persönlichkeitsrechte verletzen. Dazu müssen die Sucheinträge zu Websites führen, die „unangemessen, irrelevant, nicht mehr relevant oder übertrieben“ sind.

Google hat dazu einen aktuellen Transparenz-Bericht veröffentlicht. Seit Mai 2014 gab es demnach 654.876 Ersuchen auf Löschung. Insgesamt sind davon 2.437.271 URLs betroffen. Aus Österreich stammen 11.198 Ersuchen, die 43.752 URLs betreffen.

EU-weit wurden am häufigsten Suchergebnisse gelöscht, die auf 118712.fr verweisen, ein französisches Online-Telefonbuch (7.701 gelöschte URLs). Danach folgen die sozialen Netze Facebook (6.846), Instagram (6.291), Twitter (5.476), Google Plus (3.316) und YouTube (3.293). In Österreich ist die Reihenfolge Facebook (123), YouTube (102), Google Plus (84) und Twitter (84). Auf Platz 8 und 9 haben es die Nachrichtenportale meinbezirk.at (53) und derstandard.at (42) geschafft.

Weniger als die Hälfte gelöscht

Das bloße Einreichen einer Beschwerde reicht aber nicht, damit das Ergebnis wirklich gelöscht wird. Die Ergebnisse werden von Google geprüft. Laut dem Transparenz-Bericht wurden nur 43,3 Prozent der EU-weit beantragten URLs tatsächlich gelöscht. In Österreich sind es 45,8 Prozent.

Google rechtfertigt das Ablehnen der Löschung mit folgenden Faktoren: Vorhandensein alternativer Lösungen, technische Faktoren, doppelte URLs oder ein starkes öffentliches Interesse. Ebenfalls ist die Art des Inhalts ein Faktor, auf den das Suchergebnis verweist. Dazu gehören Inhalte aus dem Berufsleben, Kriminalität, journalistische Berichterstattung, selbst verfasste Inhalte oder amtliche Dokumente.

Beispiele aus Österreich

Um das Ganze verständlicher zu machen, liefert Google in dem Bericht Beispiele aus verschiedenen Ländern. Diese Beispiele sind zwar anonymisiert, zum Teil aber so detailliert beschrieben, dass relativ gut erahnt werden kann, welche Person hinter dem Löschantrag steckt.

Auch aus Österreich ist so ein Beispiel zu finden: „Wir haben ein Ersuchen von der österreichischen Datenschutzbehörde im Namen eines österreichischen Geschäftsmannes und ehemaligen Politikers erhalten, 22 URLs aus den Google-Suchergebnissen zu entfernen, einschließlich seriöser Nachrichtenseiten und eines behördlichen Dokuments.“ Das Ergebnis: „Wir haben die URLs aufgrund seines früheren Status als Person des öffentlichen Lebens, seiner prominenten Position in seinem aktuellen Beruf und aufgrund der Art der betreffenden URLs nicht entfernt.“

Das zweite Beispiel aus Österreich ist weniger offensichtlich, allerdings ist keine Begründung für Googles Entscheidung angegeben: „Wir haben ein Ersuchen von einem des Geschäftsbetrugs beschuldigten Paar erhalten, Artikel über das Verbrechen zu löschen. Wir haben die Seiten nicht aus den Suchergebnissen entfernt.“

Löschen beantragen

Das Beantragen auf Löschung von Suchergebnissen erfolgt über ein Online-Formular. Dabei ist zu beachten, dass nicht der Inhalt aus dem Netz gelöscht wird, es kann nur nicht mehr mit Google gefunden werden. Auch Bing bietet so ein Löschformular an.

Die Unternehmen haben acht Wochen Zeit, um die URLs aus den Suchergebnissen zu löschen, oder die Ablehnung schriftlich zu begründen. Erfolgt das nicht oder wird das Löschen abgelehnt, kann in die lokale Datenschutzbehörde bzw. Datenschutzkommission kontaktiert werden.

In Österreich muss die Löschung gemäß § 32 DSG 2000 vor Gericht durchgesetzt werden. Laut der österreichischen Datenschutzbehörde gab es seit Mai 2014 77 Verfahren betreffend Google, die bei der Datenschutzbehörde anhängig gemacht wurden. Diese seien nicht ausschließlich aber überwiegend Löschungsverfahren. Die Datenschutzbehörde weist darauf hin, dass der Kläger bei der zivilrechtlichen Klage bei Gericht nur in Ausnahmefällen unterstützt wird.

Die Klagen durch die Datenschutzbehörden in den EU-Ländern haben in einigen Fällen zur Löschung geführt, wie aus den Beispielen in dem Google-Bericht hervorgeht. Besonders häufig scheint die britische Datenschutzbehörde die Löschung erfolgreich erwirkt zu haben.

Stammkunden

Der Bericht enthält noch weitere, interessante Zahlen. So sind nur ein Prozent aller Antragssteller für 20 Prozent (1,4 Millionen) der beantragten URLs verantwortlich. Google klassifiziert auch die Websites der beantragten URLs. Der Großteil fällt unter Sonstiges (49,2 Prozent), danach folgen Verzeichnisse mit 19,1 Prozent, zu denen etwa Personensuchmaschinen zählen. Mit 17,6 Prozent liegen Nachrichten (Medien) noch vor sozialen Netzen (11,6 Prozent).

Google versucht auch die Inhalte in Kategorien einzuteilen, die aus den Suchergebnissen gelöscht werden sollen. Diese Daten gibt es aber erst seit Jänner 2016. Knapp mehr als die Hälfte fällt unter Sonstiges oder ist nicht zuordenbar. 18,1 Prozent der Inhalte enthalten berufliche Informationen des Antragsstellers, die Arbeitsadresse oder seine geschäftlichen Aktivitäten.

Bei 7,7 Prozent sind es selbsterstellte Inhalte, wie etwa Beiträge in Foren. Nur 6,1 Prozent betreffen Kriminalität, also etwa ein Nachrichtenartikel, indem über die Verurteilung des Antragsstellers berichtet wird. Der Prozentsatz ist so niedrig, weil „Berufliches Fehlverhalten“ mit 5,5 Prozent extra ausgewiesen wird. Laut Google handelt es sich dabei um kriminelle Aktivitäten in Zusammenhang mit einer beruflichen Position – wie etwa Korruptionsvorwürfe bei einem Politiker.

In Österreich scheint die Welt hier halbwegs in Ordnung zu sein. Kriminalität und Berufliches Fehlverhalten scheint in den Klassifizierungen gar nicht auf. Mit 22,3 Prozent ist berufliche Information die häufigste Kategorie, gefolgt von Sonstiges (18,6 Prozent) und selbst erstellen Inhalten (8,9 Prozent).

Höchste Erfolgschance

Laut dem Bericht hat man die höchste Erfolgschance auf Löschung, wenn es Verzeichnisse betrifft (55 Prozent), gefolgt von sozialen Netzen (53 Prozent). Wenig erfolgversprechend sind Löschanträge für Suchergebnisse, die auf Behörden-Websites verweisen, wie etwa Urteilsverkündungen (18 Prozent).

Interessant ist, dass es in Österreich hier im Juli 2017 einen Höchstwert gab. In dem Monat wurde 42 Prozent aller Anfragen für die Löschung von Suchergebnissen zu Behörden-Websites stattgegeben. Derzeit liegt die Löschquote nur bei fünf Prozent.

Nach Inhaltskategorie geordnet werden personenbezogene Daten (97 Prozent) und sensible personenbezogene Daten (95 Prozent) EU-weit fast immer entfernt. Bei der Kategorie Kriminalität sind es 47 Prozent. Am seltensten werden URLs zu politischen Inhalten (sechs Prozent) gelöscht.

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Gregor Gruber

Testet am liebsten Videospiele und Hardware, vom Kopfhörer über Smartphones und Kameras bis zum 8K-TV.

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