Weitere Bedenken gegen Vorratsdaten
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Österreichische Bürger, die von ihren Internet- und Telekomanbietern wissen wollen, welche Daten im Zuge der Vorratsdatenspeicherung von ihnen gespeichert werden, hatten bislang keine Möglichkeit, darüber Auskunft zu erhalten. Zwar sind Provider wie auch andere Unternehmen und Organisationen laut dem Datenschutzgesetz (§ 26) dazu verpflichtet, Betroffenen Auskunft über die von ihnen gespeicherten Daten zu erteilen, dem stehen jedoch die gesetzlichen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung entgegen. Denn Auskünfte über für sechs Monate verpflichtend gespeicherten Daten sind laut den Regelungen im Telekommunikationsgesetz (§ 102b) zur Vorratsdatenspeicherung - von Ausnahmen abgesehen - nur bei einer gerichtlich bewilligten Anordnung der Staatsanwaltschaft zulässig.
Zweifel an Grundrechtskonformität
Betroffene Bürger, die von ihren Telekom- und Internet-Anbietern keine Auskunft über ihre Daten erhielten, haben deshalb Beschwerde bei der Datenschutzkommission (DSK) eingelegt. Weil die gesetzliche Lage zur Auskunftserteilung unklar ist, hat die DSK am 18. Jänner ein Vorabentscheidungsersuchen beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) gestellt. In der Vorlage an die europäischen Höchstrichter, die der futurezone vorliegt, will die Behörde auch wissen, ob die Verweigerung des "Rechts auf Auskunft" mit der EU-Grundrechtscharta vereinbar sei. Die DSK bestätigte auf Anfrage der futurezone ein entsprechendes Ersuchen an den EuGH.
Zweifel an der Grundrechtskonformität der Vorratsdatenspeicherung hat auch der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH), der im Dezember nach mehreren Verfassungsbeschwerden gegen die umstrittene Datenspeicherung ebenfalls die europäischen Höchstrichter
Verdachtsunabhängige Datenspeicherung
Österreichische Telekomanbieter sind seit 1. April 2012 gesetzlich dazu verpflichtet, sämtliche Verbindungsdaten ihrer Kunden von Telefon, Handy, Internet und E-Mail verdachtsunabhängig für sechs Monate zu speichern. Die Vorratsdaten müssen von anderen Daten getrennt gespeichert werden. Abfragen von Behörden werden über eine Durchlaufstelle (DLS) abgewickelt, bei der die Datenzugriffe auch detailliert protokolliert werden. Bürger, deren Vorratsdaten von Polizei oder Justiz abgefragt wurden, müssen sobald wie möglich von den Strafverfolgungsbehörden über den Zugriff auf ihre Daten informiert werden. Das Ermittlungsergebnis dürfe dadurch nicht gefährdet werden, auch der Aufwand müsse vertretbar sein, heißt es im entsprechenden Gesetz.
"Suboptimale Umsetzung"
Für Maximilian Schubert, Generalsekretär des Verbandes der österreichischen Internet-Anbieter (ISPA), ist das Vorabentscheidungsersuchen der Datenschutzkommission an den EuGH ein weiteres Beispiel für die "suboptimale" Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung in Österreich. Die Provider würden durch die Gesetzeslage in eine Zwickmühle geraten. Laut Datenschutzgesetz seien sie zur Auskunft verpflichtet, nach dem Telekommunikationsgesetz sei eine solche Auskunft aber nicht erlaubt. "Es wurden Fakten geschaffen, ohne das wirklich zu durchdenken", kritisiert Schubert.
Auch Hans Zeger von der ARGE Daten lässt kein gutes Haar an der Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung in Österreich. "Es wurden nicht einmal bestehende Grundrechte gesichert." Dass der EuGH nun einen weiteren Grund hat, sich mit der umstrittenen Datenspeicherung auseinanderzusetzen, begrüßt Zeger. Die ARGE Daten startete kurz nach Inkrafttreten der Vorratsdatenspeicherung in Österreich im April vergangenen Jahres die
Beschwerdeverfahren auf Eis
Bei der Datenschutzkommisson geht man nun davon aus, dass sich der EuGH gesammelt mit den aus Österreich übermittelten Fragen befassen wird. Wie lange das dauern wird, lässt sich schwer abschätzen. 2011 betrug die durchschnittliche Verfahrensdauer bei Vorabentscheidungsverfahren mehr als 16 Monate. Die Beschwerdeverfahren betroffener Bürger bei der Datenschutzkommission würden bis dahin auf Eis gelegt, heißt es aus der DSK.
- Verfassungsrichter: Bedenken gegen Vorratsdaten
- Vorratsdaten: Bisher fast 200 Abfragen
- Vorratsdaten: Sicherheit wird nicht kontrolliert
EU-Grundrechtscharta
In der Charta der Grundrechte der EU heißt es im Artikel 8, Absatz 2: "Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken."
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