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EuGH

Kein Urheberschutz für Programmiersprachen

Das EU-Gericht fällte das Urteil in einem Rechttsstreit zwischen dem britischen SAS Institute, das eine eigene Programmiersprache für Software zur statistischen Analyse entwickelte und dem Unternehmen World Programming Ltd., das auf Basis der SAS-Programmiersprache Alternativ-Software anbot.

Keine Möglichkeit, "Ideen zu monopolisieren"
In einer Aussendung (PDF)  teilte der EuGH mit, "dass weder die Funktionalität eines Computerprogramms noch die Programmiersprache oder das Dateiformat, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, um bestimmte Funktionen eines Programms zu nutzen, eine Ausdrucksform darstellen. Daher genießen sie keinen urheberrechtlichen Schutz". Und weiter: "Ließe man nämlich zu, dass die Funktionalität eines Computerprogramms urheberrechtlich geschützt wird, würde man zum Schaden des technischen Fortschritts und der industriellen Entwicklung die Möglichkeit eröffnen, Ideen zu monopolisieren."

Der EuGH stellte auch fest, dass der Erwerber einer Software-Lizenz berechtigt sei, "das Funktionieren eines Computerprogramms zu beobachten, zu untersuchen und zu testen, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln." Vertragliche Bestimmungen, die dazu im Widerspruch stehen, seien unwirksam, so das Gericht

Weitreichende Auswirkungen
Das Urteil hat nach Meinung von Rechtsexperten weitrechende Auswirkungen für die Interoperabilität von Computerprogrammen. Software-Entwickler können Programme für konkurriende Services erstellen und würden dabei nicht gegen das Urheberrecht verstoßen, sagte Miranda Cole vom Brüsseler Anwaltsbüro Covington & Burling. Das Urteil stelle sicher, dass Entwickler Syntax und Befehle von Programmen, die sie aus ihrer Beobachtung abgeleitet hätten, nutzen können, um sicherzustellen, dass ihre Software interoperabel sei.

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