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Bedenken

Rückschlag für Googles Bücherpläne

„Der Vergleich würde einfach zu weit gehen“, schrieb der New Yorker Richter Denny Chin am Dienstag in seiner Urteilsbegründung. „Google bekäme mit der Vereinbarung einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Konkurrenten.“ Zudem sieht der Richter die Gefahr, dass die Vereinbarung gegen internationales Recht verstößt, weil auch in den USA angemeldete ausländische Bücher darunter fielen

Laut dem Vergleich hätte Google im Gegenzug für die Zahlung von 125 Millionen Dollar das Recht gehabt, in den USA registrierte Bücher einzuscannen und ohne Rückfrage beim Rechteinhaber online zu stellen.

Bedenken
Der Richter bezog sich bei seiner Argumentation neben einem Nein des US-Justizministeriums ausdrücklich auch auf Bedenken aus Europa. Europäische Autoren und Verlage sowie deren Interessensvertretungen, darunter auch die österreichische IG Autorinnen Autoren, hatten sich gegen den Bücher-Deal ausgesprochen.

Der Vergleich stammt aus dem Jahr 2008 und wurde 2009 nach heftiger Kritik bereits einmal überarbeitet. Die Entscheidung des Richters sei „klar enttäuschend“, teilte Google mit und kündigte an, die weiteren Möglichkeiten zu prüfen.

Rechteinhaber selbst sollen zustimmen
Der Richter selbst wies einen Weg zur Annahme des Vergleichs: Er schlug vor, dass die Rechteinhaber einzeln zustimmen sollen, dass Google ihre Werke online verbreitet (das sogenannte „opt-in“). Bislang ist im Vergleich genau das Gegenteil vorgesehen: Rechteinhaber müssen der Verbreitung ihrer Werke durch Google ausdrücklich widersprechen („opt-out“).

„Ich rufe die Parteien dringend auf, ihren Vergleich dementsprechend zu ändern“, schloss der Richter seine 48-seitige Urteilsbegründung. Müsste der Konzern jedoch bei jedem Autoren oder Verlag einzeln die Zustimmung einholen, würde dies das Projekt „Google Books“ erheblich zurückwerfen. Richter Chin setzte einen neuen Termin für den 25. April an.

"Triumph für europäisches Urheberrecht"
Für Gerhard Ruiss, Geschäftsführer der österreichischen IG Autorinnen Autoren, ist das Urteil ein „großer Triumph für das europäische Urheberrecht und die Anstrengungen Österreichs, Deutschlands und der Schweiz“ in den vergangenen Jahren. Durch das Urteil „haben wir dem Grundsatz nach elementar recht bekommen“, nämlich dass die von Google angestrebte „opt-out“-Regelung nicht zulässig ist, betonte Ruiss.

„Ich gehe davon aus, dass Google keinen weiteren Versuch hinsichtlich einer Generalregelung unternehmen wird“, sondern verstärkt auf Partnerschaften mit konkreten Verlagen oder Institutionen setzen werde, erklärte der Geschäftsführer der IG. „'Google Books' kann man als gescheitert betrachten.“

"Tür für neue Lösung offen"
Auch der Hauptverband des Österreichischen Buchhandels (HVB) begrüßt in einer Aussendung das Urteil. „Richter Denny Chin hat mit der Ablehnung dieses Vergleichs deutlich gemacht, dass sich das Urheberrecht auch von Großkonzernen nicht beugen lässt“, so HVB-Präsident Gerald Schantin.

Benedikt Föger, Vorsitzender des Österreichischen Verlegerverbands, sieht die Einwände gegen das Google Book Settlement bestätigt: „Das Gericht ist unserer Argumentation in ganz wesentlichen Punkten gefolgt. Die Notwendigkeit der Digitalisierung steht völlig außer Frage, darf aber nicht auf einer willkürlichen Rechteverletzung basieren. Nun sind die Türen offen für eine neue gemeinsame Lösung im Interesse der Internet-Nutzer, die auch die Rechte der Autoren und Verlage wahrt“, so Föger in einer Aussendung.

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