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Betriebsrrat darf bei Firmen-Facebook-Auftritt mitreden

Könnten auf der Facebook-Seite Nutzer auch Kommentare über Mitarbeiter des Unternehmens abgeben, müsse der Betriebsrat dieser Posting-Funktion zustimmen, entschieden die obersten Arbeitsrichter am Dienstag in Erfurt. Es war das erste höchstrichterliche Urteil zu den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats in Bezug auf die sozialen Netzwerke. Damit war der Konzernbetriebsrat eines Blutspendedienstes in Nordrhein-Westfalen in der dritten Instanz zum Teil erfolgreich. Nachdem Blutspender auf der für alle Nutzer einsehbaren virtuellen Pinnwand der konzerneigenen Facebook-Seite zwei kritische Kommentare über Mitarbeiter gepostet hatten, verlangte die Arbeitnehmervertretung die Löschung der kompletten Seite.

Sie sah darin ein Instrument der technischen Verhaltens- und Leistungskontrolle. Dem folgte das deutsche Arbeitsgericht jedoch nicht. Die generelle Entscheidung für einen Facebook-Auftritt sei Sache des Arbeitgebers. Der Auftritt alleine schade nicht den Mitarbeitern. Die Posting-Funktion auf der Seite des Blutspendedienstes darf jetzt aber solange nicht mehr genutzt werden, bis es eine Einigung mit dem Betriebsrat dazu gibt.

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