Deutsches Gericht: Adblocker erlaubt, Whitelisting nicht
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hält das Blockieren von Werbung zwar für zulässig, nicht aber das Geschäftsmodell des „Whitelisting“. Dabei verlangen die Blocker-Anbieter von größeren Website-Betreibern Geld, damit sie in eine Liste mit „akzeptabler Werbung“ aufgenommen werden. Dabei handele es sich um eine „unzulässige aggressive Praktik“, urteilte der 6. Zivilsenat. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das OLG die Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zugelassen.
Mit ihrem „Whitelisting“-Modell befinde sich die Beklagte - die Kölner Eyeo GmbH - in einer Machtposition, weil sie den Kläger daran hindere, seine vertraglichen Rechte gegenüber den Werbepartnern auszuüben, erklärte das OLG. Das Programm wirke nicht nur gegenüber den Inhalteanbietern, sondern auch gegenüber deren Werbekunden. Damit beeinträchtige es die Entscheidungsfreiheit werbewilliger Unternehmen erheblich. Daher müsse Springer kostenlos in das „Whitelisting“-Modell aufgenommen werden. Das Ausschalten der Werbung an sich ist dagegen nach Auffassung der Richter keine gezielte Behinderung des Wettbewerbs. Die Eyeo GmbH kündigte an, Revision gegen die Entscheidung einzulegen.