"Festplattenabgabe": Offene Fragen bei Rückforderung
Mit der Urheberrechtsnovelle 2015 ist am 1. Oktober auch die Speichermedienvergütung in Kraft getreten. Sie gilt unter anderem nun auch für PCs, Smartphones mit Musik- oder Videoabspielfunktion und Speicherkarten und beträgt zwischen 0,35 und fünf Euro. Erstmals kann sie nicht nur von Firmen oder gewerblichen Nutzern, sondern auch von "Letztverbrauchern" zurückgefordert werden. Vorausgesetzt sie verwenden die Geräte nicht für Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke und können dies gegenüber der Verwertungsgesellschaft auch glaubhaft machen.
Da Rückzahlungsansprüche erst mit dem 15. des abgelaufenen Kalenderquartals gestellt werden können, ist die Rückforderung für Privatpersonen defacto erst seit dem 15. Jänner möglich. Das ist aber nicht so einfach.
Suche nach Formular
Laut novelliertem Urheberrechtsgesetz müssen die Verwertungsgesellschaften auf ihrer Website einen "einfachen, verständlichen und für den durchschnittlichen Nutzer nachvollziehbaren Weg für die Geltendmachung des Rückersatzanspruches und der Befreiung von der Zahlungspflicht" anbieten.
Auf der Website der austro mechana ist das Formular aber nicht so leicht zu finden. Unter dem Menüpunkt "Formulare & Infos" fand sich am Montagnachmittag zwar ein "Rückzahlungsformular URA", es richtet sich aber ausschließlich an Firmen.
Nach telefonischer Rücksprache mit der Verwertungsgesellschaft gelang es schließlich das richtige Formular zu finden. Dazu muss der Menüpunkt "URA" (steht für Urheberrechtsabgabe) angeklickt werden. Klickt man danach auf den Link "Urheberrechtsnovelle per 1.10. 2015" finden sich schließlich die Informationen für Letztverbraucher samt Verweis auf ein Formular im xls-Format.
Der ausgefüllte und unterzeichnete formlose Antrag kann gemeinsam mit der Rechnung entweder per E-Mail oder über den Postweg an die Verwertungsgesellschaft geschickt werden. Die Speichermedienvergütung muss dabei auf der Rechnung ausgewiesen sein, auch muss der Händler sie auch bereits an die Verwertungsgesellschaft überwiesen haben, sagt Paul Fischer, Jurist bei der austro mechana zur futurezone.
Glaubhaft machen
Wie aber macht man glaubhaft, dass man die gekauften Speichermedien nicht für die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Inhalte nutzt? Eine einfache Behauptung werde nicht reichen, sagt Fischer. "Es braucht einen Nachweis." Auf die Frage, wie denn ein solcher Nachweis aussehen könnte, meint Fischer, dass er dies noch nicht sagen könne. "Die Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Es kommt auf den Einzelfall an." Man habe solche Fälle bislang nicht gehabt, und müsse erst schauen, wie eine solche Glaubhaftmachung ausgestaltet werden könne, sagt Fischer. "Da müssen die Letztverbraucher auf uns zukommen. Sie müssen uns sagen, warum das so ist."
"Klares Versäumnis"
Die Verwertungsgesellschaften hätten längst ein Prozedere finden müssen, mit dem Letzverbraucher glaubhaft machen könnten, dass sie ihre Rechner nicht zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Inhalte nutzen, sagt der Anwalt Axel Anderl von der Wiener Kanzlei Dorda Brugger Jordis. Er spricht von einem "klaren Versäumnis".
Dass die Verwertungsgesellschaft am Rechner oder Gerät nachschauen könnte, hält er für unwahrscheinlich, da damit in das Persönlichkeitsrecht und die Privatsphäre der Antragsteller eingegriffen werde. Anderl empfiehlt Privatpersonen, die die Speichermedienabgabe zurückfordern, die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung und gegebenenfalls Screenshots von Dateipfaden zur Untermauerung. Mit einer solchen Erklärung gehe eine erhöhte Strafandrohung bei Falschaussage einher, sagt Anderl. "Das sollte ausreichend sein."
"Nicht von heute auf morgen"
Wie viele Anträge auf Rückvergütung der Speichermedienabgabe von Letztverbrauchern bereits bei der Verwertungsgesellschaft eingegangen sind, ist unklar. "Wir müssen das erst sichten", sagt Fischer unter Verweis auf die neue Situation.
Auch die Frage, wann mit den ersten Rückzahlungen an Privatpersonen zu rechnen ist, bleibt offen.: Die erste Meldeperiode sei gerade erst abgelaufen, sagt Fischer. "Das ist noch nicht abschätzbar. Es wird aber nicht von heute auf morgen funktionieren."
Anfang November einigten sich die Verwertungsgesellschaften mit den zuständigen Gremien der Wirtschaftskammer auf die Tarife für die Speichermedienabgabe, die rückwirkend mit 1. Oktober 2015 gelten. Anders als bei USB-Sticks oder MP3-Player kommt bei Festplatten keine Abstufung nach Speicherkapazitäten zum Tragen. Es gelten Pauschaltarife.
Für integrierte Speicher in PCs oder Notebooks sind dies beispielsweise fünf Euro, für externe Festplatten 4,50 Euro, für Smartphones 2,50 Euro. Integrierte Speicher in Tablets werden mit 3,75 Euro taxiert, Smartwatches und digitale Bilderrahmen jeweils mit einem Euro.