Netzpolitik

Grenzen für Facebook: Was das Urteil des Kartellamts bedeutet

Am Donnerstag hat das deutsche Bundeskartellamt entschieden, gegen das Datensammeln des Online-Netzwerkes Facebook verstärkt vorzugehen. Das Amt hat dem Konzern  „weitreichende Beschränkungen“ bei der Verarbeitung von Nutzerdaten auferlegt. Obwohl die Entscheidung in Deutschland ergangen und noch nicht rechtskräftig ist, könnte es weitreichende Auswirkungen auf Facebook und dessen Arbeitsweise haben, auch in Europa und Österreich. Die futurezone hat die wichtigsten Fragen und Antworten zu der Entscheidung zusammengetragen:

Was ist das Problem?

Hauptfokus der Entscheidung sind Facebooks konzerneigene Dienste WhatsApp und Instagram. Der Konzern darf dort zwar weiterhin Daten sammeln, sie aber nur dann mit einem Facebook-Konto verknüpfen, wenn der Nutzer dem explizit und freiwillig zustimmt. Dieser Umstand ist besonders vor dem Hintergrund einer geplanten Zusammenführung seines Messengers mit WhatsApp und Instagram interessant.

Was bedeutet das für Like- und Share-Buttons?

Ebenfalls dezidiert erwähnt werden Like- und Share-Buttons, die auf Drittwebseiten eingebunden sind. Auch hier fließen Daten zu dem Online-Netzwerk, auch, wenn sie gar nicht betätigt weren. Der Entscheidung zufolge muss Facebook dieses Datensammeln unterbinden bzw. darf die Daten nicht mehr mit Facebook-Profilen verknüpfen, sofern die Nutzer nicht "freiwillig einwilligen" (siehe unten).

Gleiches gilt für den Betrieb des Facebook-Analysedienstes "Facebook Analytics", wie es in dem Schreiben des Kartellamts heißt.

Was heißt das für Nutzer?

In der Entscheidung des Kartellamts heißt es dezidiert, dass es sich um eine „freiwillige Einwilligung des Nutzers“ handeln muss. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts, führt dazu weiter aus, dass ein „obligatorisches Häkchen“ bei der Zustimmung in die Nutzungsbedingungen „keine ausreichende Grundlage für eine derartig intensive Datenverarbeitung“ darstellt.

Mundt weiter: „Der Nutzer hat ja nur die Wahl, entweder eine umfassende Datenzusammenführung zu akzeptieren oder aber auf die Nutzung des sozialen Netzwerkes zu verzichten. Von einer freiwilligen Einwilligung in die Datenverarbeitungsbedingungen kann in einer solchen Zwangssituation des Nutzers keine Rede sein.“

Was droht Facebook?

In erster Instanz dürfte Facebook gegen die Entscheidung, die noch nicht rechtskräftig ist, berufen. Sollte das Urteil bestätigt werden, bedeutet es, dass Facebook das beanstandete Verhalten innerhalb von zwölf Monaten beenden muss.

Facebook könne zwar grundsätzlich weiter ohne Einwilligung der Nutzer Daten sammeln, aber nur mit Einschränkungen. Außerdem muss der Konzern entsprechende Lösungsmöglichkeiten vorlegen. Ein Bußgeld wäre zwar möglich gewesen, wurde aber nicht verhängt: „Dem Bundeskartellamt geht es vor allem darum, dass Facebook sein Verhalten ändert“, so der auf digitales Kartellrecht spezialisierte Anwalt Florian Prischl von der Kanzlei Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati gegenüber der futurezone.

Sollte Facebook aber die Auflagen nicht umsetzen, könnte ein Bußgeld von einer Million Euro fällig werden, bei wiederholtem Vergehen bis zu je zehn Millionen Euro.

Was sagt Facebook?

Das Online-Netzwerk veröffentlichte am Donnerstag eine Stellungnahme zu der Entscheidung. Man teile die Auffassung des Bundeskartellamts demnach nicht. Man sei nicht „marktbeherrschend“, sondern lediglich „populär“. Von einer Reichweite von 95 Prozent spricht Facebook nicht, 40 Prozent der Nutzer von sozialen Medien würden Facebook gar nicht nutzen. Der Konzern verweist außerdem darauf, dass man mit YouTube, Snapchat, Twitter und vielen anderen Wettbewerbern um die Aufmerksamkeit der Nutzer konkurriere.

Außerdem würde man sich an die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) halten. Facebook stellt auch die Zuständigkeit des Kartellamts in Frage und sieht eher die Datenschutzbehörden in der Pflicht. 

Ein Zusammenführen der Dienste würde laut Facebook auch der Sicherheit dienen. Dadurch ließe sich missbräuchliches Verhalten besser erkennen und man könne besser dagegen vorgehen.

Was sind die möglichen Auswirkungen auf Österreich oder Europa?

Die heimische Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) hält sich in der Auseinandersetzung zwischen dem Deutschen Kartellamt und dem sozialen Netzwerk Facebook vorerst zurück, wie aus einer entsprechenden Anfrage der APA hervorgeht: „Wir sind derzeit dabei, die weiteren Schritte abzuklären. Ein Ermittlungsverfahren diesbezüglich wurde bisher nicht eingeleitet“, sagte BWB-Pressesprecherin Sarah Fürlinger.

Das Urteil könnte für Österreich oder Europa aber dennoch eine gewisse „Vorbildwirkung“ entfalten, meint Prischl, auch wenn die Argumente nicht eins zu eins übernommen werden können. Genaues könne man aber erst sagen, wenn die deutsche Entscheidung veröffentlicht ist. 

„Die österreichischen Behörden sind mit ihren Kolleginnen und Kollegen in Bonn aber gut verknüpft und ich gehe davon aus, dass sie den Fall mit großem Interesse verfolgt haben; auch hierzulande besteht ein großes Interesse der Wettbewerbsbehörden an digitalen Themen“, so Prischl.

Warum ist das Urteil so beachtenswert?

Die Entscheidung erregte viel Aufsehen. Aus juristischer Sicht bietet sie auch neues: „In seiner Entscheidung berücksichtigte das deutsche Bundeskartellamt neben den ‚klassischen‘ wettbewerbsrechtlichen Maßstäben auch datenschutzrechtliche Wertungen, also vor allem die Datenschutz-Grundverordnung und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Datenschutz)“, erklärt Prischl.

„Die meines Erachtens entscheidende Neuerung besteht darin, dass das nun verbotene Verhalten nicht einmal mittelbar wirtschaftlichen Schaden verursacht, sondern angeblich einen Verlust der Selbstbestimmung über persönliche Daten“, führt Prischl weiter aus. Interessant sei außerdem, dass das Kartellamt die „Unverzichtbarkeit“ von Facebook für Werbekunden anführt. „Diese Schadenstheorie erklärt das Amt aber nicht im Detail“, so Prischl.

Warum geht gerade das Kartellamt gegen Facebook vor?

Das Kartellamt geht gegen das Online-Netzwerk mit der Begründung vor, dass es auf dem Markt für soziale Netzwerke „marktbeherrschend“ sei. So kommt Facebook demnach in Deutschland auf einen Marktanteil von 95 Prozent bei den täglich aktiven Nutzern. Gerade unter Einbeziehung der aufgekauften Dienste Instagram und WhatsApp würde Facebook laut dem Kartellamt auf „so hohe Marktanteile kommen, die die Annahme eines Monopolisierungsprozesses nahelegen“. Anwender können nicht einfach auf andere soziale Netzwerke ausweichen, weswegen Facebook „besonderen kartellrechtlichen Pflichten“ unterliege.

„Das Bundeskartellamt hat, wie auch andere Wettbewerbsbehörden in Europa, seit einiger Zeit einen Fokus auf digitales Kartellrecht. Es führt aktuell eine Sektoruntersuchung zu Onlinewerbung durch“, erklärt Prischl. Demnach wolle Deutschland in diesen Fragen auch führend in Europa werden: „Das Amt sieht sich im Netzwerk der Europäischen Wettbewerbsbehörden durchaus als Vorreiter dabei, offene Fragen im Zusammenhang mit digitalem Kartellrecht durch Verfahren zu klären“, so der Anwalt. Das Amt habe bei der Entscheidung aber auch eng mit der Europäischen Kommission und mit anderen Wettbewerbsbehörden zusammengearbeitet. „Ein Verbot desselben Verhaltens auf EU-Ebene wäre aktuell aus rechtlichen Gründen wahrscheinlich auch schwieriger“, so Prischl.

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Thomas Prenner

ThPrenner

Beschäftigt sich mit Dingen, die man täglich nutzt. Möchte Altes mit Neuem verbinden. Mag Streaming genauso gern wie seine Schallplatten. Fotografiert am liebsten auf Film, meistens aber mit dem Smartphone.

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