Handyzahlungen: Paybox-Praktiken rechtswidrig
Wer über PayBox eine Zahlung tätigt, akzeptiert automatisch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Zahlungsdienstleisters. Die besagen, dass eine Geldüberweisung dadurch autorisiert werden kann, dass der Kunde eine SMS mit „JA“ versendet. So können etwa Öffi-Fahrscheine oder Parktickets mit dem Handy gekauft werden. Laut dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) widerspricht diese Praxis dem Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) vom 01.11.2009. Das Gesetz verlangt, dass zur Abwicklung von Zahlungen ein personalisiertes Sicherheitsmerkmal (wie etwa ein PIN-Code) genutzt werden muss. Ein Gericht bestätigte diese Ansicht und gab einer Klage der Konsumentenschützer in erster Instanz Recht. Nun hat Paybox vier Wochen Zeit um Berufung gegen das Urteil (PDF) einzulegen.
Julia Jungwirth vom VKI erklärt gegenüber der futurezone, dass ein PIN-Code statt einem einfachen „Ja“ bereits den Bestimmungen entsprechen würde. „Der alleinige Besitz des Handys darf jedenfalls nicht ausreichen, um eine Zahlung zu autorisieren.“
Weitere Regelung beanstandet
Auch eine weitere Regelung in den Paybox-AGBs wurde beanstandet. Die Klausel sieht vor, dass sich Kunden über einzelne Zahlungsvorgänge nur kostenpflichtig über Telefon oder einem Onlinezugang informieren können. Auch hier verstößt Paybox laut dem Gericht gegen eine entsprechende Passage im ZaDiG.
In einer ersten Stellungnahme hält Paybox fest, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und kündigt an, Berufung dagegen einzulegen. Das Unternehmen ist der Ansicht, dass die Klauseln dem ZaDiG nicht widersprechen und rechtmäßig seien: "Das Autorisierungsverfahren ist mit den Paybox Kunden vereinbart und darüber hinaus branchenüblich. Es wird seit vielen Jahren problemlos verwendet und wird von den Kunden vor allem bei Kleinbetragszahlungen wegen der Einfachheit der Anwendung geschätzt." Wer zusätzliche Sicherheit wünscht, könne über die Paybox-Hotline jederzeit einen PIN anfordern, so der Dienstleister.
Neben diesen zwei Klauseln wurden vom VKI noch einige weitere Passagen der Paybox-Geschäftsbedingungen kritisiert, in jenen Fällen konnte man sich allerdings auf einen Vergleich einigen, so Jungwirth.