Netzpolitik

Max Schrems vs. Facebook: Berufung beim Obersten Gerichtshof

Sechs Jahre hat der Prozess Max Schrems v. Facebook am Wiener Landesgericht bereits insgesamt gedauert, doch der Prozess zieht sich nun durch mehrere Instanzen. Nach dem Urteil des Landesgerichts vom Juli 2020, gegen das der Facebook-Kläger Schrems Berufung eingelegt hatte, hatte auch das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) - das erste Urteil weitgehend bestätigt. Nun geht es zum nächsten Gerichtshof: Dem Obersten Gerichtshof (OGH).

Der Datenschutzaktivist hofft, dass der OGH die von ihm aufgeworfenen Fragen rund um die Datenverarbeitung durch Facebook dem Europäischen Gerichtshof vorlegt. Nach Inkrafttreten der DSGVO hatte Facebook schlichtweg seine Geschäftsbedingungen geändert und reingeschrieben, einen Vertrag zur Nutzung der Daten zu haben, weswegen die Nutzer zur Verwendung der Daten nicht extra - wie in der DSGVO vorgesehen - einwilligen müssen.

Rechtsstreit über die Einwilligung der Nutzer

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDPA) erlaubt aus Schrems Sicht aber ausdrücklich keine "Verträge über Datennutzung" statt einer Einwilligung. Schrems ist daher überzeugt, dass der Online-Gigant im Umgang mit den Daten seiner Benutzer gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU verstößt. Die beiden bisher damit beschäftigten österreichischen Gerichtsinstanzen sahen das jedoch anders.

Der Rechtsstreit hängt sich unter anderem nun auch auf der Tatsache auf, ob Nutzer tatsächlich eine "Einwilligung" unterzeichnen oder eben einen Vertrag, da Facebook als angebliche "Leistung" Werbung anbietet. Da diese beiden Dinge in der DSGVO verschieden geregelt sind, argumentiert Facebook, dass die Regeln der DSGVO zur "Einwilligung" nicht mehr anwendbar seien. Laut Schrems sind damit die Regeln wie eine "eindeutige" Zustimmung, die "spezifisch" sein muss und auch jederzeit widerrufen werden kann, hinfällig.

Hoffnung auf EuGH

Das OLG Wien geht auch in seinem Urteil von einem Vertrag aus mit der Begründung, Nutzer erhielten Werbung, man dürfe die Daten dafür also verarbeiten. Zuvor hatte das Zivilgericht befunden, dass sich die Personalisierung und auch die personalisierte Werbung als ein "wesentlicher Bestandteil des von der Beklagten angebotenen Dienstes" aus den Nutzungsbedingungen und verlinkten Richtlinien ergeben würden, die zum Vertragsinhalt gemacht wurden - "auch wenn der Kläger lieber einen anderen Vertrag mit einem anderen Dienst der Beklagten, hätte".

Schrems hofft, dass der Fall auch dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt werden wird. „Es scheint, dass das Gericht sich mit vielen der Probleme, die der Fall aufwirft, nicht näher beschäftigt hat. Wir werden daher ganz klar versuchen, den Fall bis zu den höchsten Gerichten zu bringen.“

Vor dem EuGH war Schrems bereits zwei Mal: Beim ersten Mal wurde „Safe Harbor“ gekippt, beim zweiten Mal das „Privacy Shield“, zwei Datenabkommen zum Austausch der Daten zwischen der EU und den USA.

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