OGH: Mobilfunker dürfen Preise nach Belieben erhöhen
Mobilfunker dürfen in Österreich nach Belieben die Entgelte ihrer Kunden erhöhen, solange sie als Ausgleich dafür ein Sonderkündigungsrecht einräumen. Das stellte der Oberste Gerichtshof (OGH) nun fest. Anlass war eine Klage des Verbands für Konsumenteninformation (VKI), der Vertragsanpassungen bei Drei bemängelte. Der Mobilfunker erhöhte im September 2016 das monatliche Grundentgelt bei insgesamt 16 Tarifen um bis zu drei Euro und fügte eine jährliche Servicepauschale in der Höhe von 20 Euro sowie eine Wertsicherungsklausel hinzu. Aus der Sicht der Konsumentenschützer unzumutbar.
In den ersten beiden Instanzen bekam der VKI noch Recht, der Mobilfunker könne die Tarife nicht nach Belieben anpassen. Der OGH stellte sich aber nun auf die Seite der Mobilfunker und beruft sich dabei auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Wertsicherungsklausel. Dieser stellt fest, dass Mobilfunker ein „berechtigtes Interesse daran haben können, die Preise und Tarife ihrer Dienstleistungen zu ändern“. Der VKI widerspricht dieser Ansicht und bezeichnet sie als „nicht nachvollziehbar“, da sich die EuGH-Entscheidung lediglich auf die Indexanpassung im Rahmen der Inflation beziehe. Diese dürfe nicht als Begründung dafür herangezogen werden, dass Mobilfunker nach Belieben Preise erhöhen können.
Kein Vorteil für Konsumenten erkennbar
Das sei insbesondere dann kritisch, wenn mehrere Hersteller in einem ähnlichen Zeitraum die Preise erhöhen würden, denn dann bringt auch das Sonderkündigungsrecht nichts – es gibt keine Alternativen bzw. Wettbewerb mehr. Zudem können Kunden, die einen Vertrag ohne Bindung oder gestütztes Gerät abgeschlossen haben, keinen Vorteil aus dem Sonderkündigungsrecht ziehen.