Gericht: Drei darf nicht unbeschränkt Tarife erhöhen
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Der Mobilfunker Drei darf laut dem Oberlandesgericht Wien keine Klausel in seinen Verträgen verwenden, die eine einseitige Erhöhung des Tarifentgeltes erlaubt. Drei hat diese Klausel im September 2016 genutzt, um das Grundentgelt bei 16 verschiedenen Tarifen um bis zu drei Euro pro Monat zu erhöhen. Außerdem hat Drei damals eine jährliche Servicepauschale von 20 Euro eingeführt. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat aufgrund diesees Vorgehens eine Klage gegen Drei eingereicht.
VKI sieht sich bestätigt
"Die beanstandete Klausel lässt eine einseitige Entgeltänderung ohne jegliche inhaltliche Beschränkung zu. Eine solche Klausel ist unserer Meinung nach nicht mit den Konsumentenschutzbestimmungen vereinbar", meint Juristin Marlies Leisentritt in einer Presseaussendung des VKI. "Das Oberlandesgericht Wien bestätigte dies nun und entschied, dass eine einseitige Erhöhung des Entgeltes nur unter den Voraussetzungen des Konsumentenschutzgesetzes und der Vereinbarung eines entsprechenden Änderungsvorbehaltes zulässig ist."
Was die einseitigen Erhöhungen des Entgeltes durch Mobilfunker betrifft, ist das Konsumentenschutzgesetz laut dem VKI eindeutig: Die für die Entgeltänderung maßgeblichen Umstände müssen sachlich gerechtfertigt, im Vertrag eindeutig umschrieben und vom Willen des Unternehmers unabhängig sein.
Drei geht in Berufung
Drei werde gegen das nicht rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Revision erheben, erklärte ein Unternehmenssprecher gegenüber der APA.
Die beanstandete Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) entspreche der bisherigen Judikatur des OGH und der ausdrücklichen Rechtsmeinung der Regulierungsbehörde. Sie werde daher im Wesentlichen inhaltsgleich von der gesamten Branche angewendet, so der Sprecher.
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