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Handelsgericht

Urteil: Gebührenerhöhung von Drei ist unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation hat im Auftrag des Sozialministeriums eine Klage gegen den Mobilfunker Drei eingereicht. Der Grund war eine Gebührenerhöhung im September 2016, bei der das monatliche Grundentgelt von 16 Tarifen um bis zu 3 Euro angehoben wurde. Zudem wurde eine jährliche Servicepauschale von 20 Euro eingeführt.

Die Klage war erfolgreich. Das Handelsgericht Wien erklärte eine Klausel für unzulässig, die die Vertragsänderung betrifft. Diese Klausel erlaube unbeschränkte, einseitige Vertragsänderungen durch den Mobilfunker. Sie entspreche nicht den Konsumentenschutzbestimmungen, sei intransparent und benachteilige die Kunden gröblich, so das Gericht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Das gesamte Urteil kann auf verbraucherrecht.at als PDF angesehen werden.

Reaktion von Drei

Drei wird gegen das Urteil Berufung erheben. Der Mobilfunker äußert sich zum dem jetzigen Urteil folgendermaßen:

Die Kunden von Drei wurden im Zusammenhang mit jeder Entgeltänderung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des §25 TKG schriftlich über ihr außerordentliches Kündigungsrecht informiert.

Die beanstandete AGB Klausel, die den Wortlaut des §25 Telekommunikationsgesetz widergibt, entspricht der Judikatur des OGH und der ausdrücklichen Rechtsmeinung der Regulierungsbehörde. Sie wird daher im Wesentlichen inhaltsgleich von der gesamten Branche angewendet.

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Gregor Gruber

Testet am liebsten Videospiele und Hardware, vom Kopfhörer über Smartphones und Kameras bis zum 8K-TV.

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