Wann Fake News strafbar sind
Rechtlich gegen das Erstellen und Verbreiten von Falschmeldungen vorzugehen stellt oft als schwierig heraus, wie der Anwalt Andreas Seling von der Kanzlei Dorda Brugger Jordis im Gespräch mit der futurezone erklärt: “Es sind verschiedene Ebenen zu betrachten. Auf der einen ist die Frage, was kann ich gegen den Ersteller machen. Das Problem ist oft, dass die Meldungen anonym verfasst sind und es darum schwierig herauszufinden ist, wer hinter den Falschmeldungen steckt.” Sofern man es schafft, den Äußernden zu identifizieren, drohen laut Seling am ehesten zivilrechtliche Konsequenzen: “Wenn etwas zum Beispiel kreditschädigend wäre, kann man auf Unterlassung, Widerruf oder Schadenersatz klagen.”
Sofern in den Falschmeldungen urheberrechtlich geschütztes Material zur Anwendung kommt, wäre auch möglich, das zu verfolgen. Unwahrscheinlicher, aber denkbar, wäre laut dem Rechtsexperten, dass das Strafgesetzbuch zur Anwendung kommt. Die Delikte lauten hier üble Nachrede und Verleumdung. Einen Paragraf, der explizit das Verbreiten von Falschmeldungen unter Strafe stellt, gibt es in Österreich nicht. Auch eine spezifische Rechtsprechung zum Thema Fake News fehlt.
Das Verbreiten von Falschmeldungen, etwa über Facebook oder Twitter, kann im Einzelfall genauso rechtlich angegriffen werden wie das Erstellen. Problematisch wird es, wenn behauptet wird, dass der Verbreiter die Meldung selbst für richtig hält. Auch hier muss laut Seling von Fall zu Fall entschieden werden, ob der Weiterverbreiter seine Sorgfaltspflichten verletzt hat.
Facebook schwer greifbar
Noch schwieriger ist es, gegen die Plattformen, über die die Falschmeldungen verbreitet werden, vorzugehen. “Facebook ist eine Art Blackbox, wo man recht schwer hineinkommt und es bedarf einiger Kunstgriffe, um ans Ziel zu gelangen”, so Seling aus eigener Erfahrung. “Oft ist nicht klar, wer der richtige Ansprechpartner ist. Ist es der Standort in Irland, Deutschland oder in den USA?” Besonders im letzteren Fall sei die Rechtsdurchsetzung schwierig, da zwischen Österreich und den USA keine Vollstreckungsabkommen bestehen, so Seling.
Grundsätzlich lege Facebook bei Falschmeldungen “einen eher entspannten Maßstab” an, bei Urheber- oder Markenrechtsverstößen reagiere man jedoch rascher. “Bei Falschmitteilungen scheint Facebook die Meinung zu vertreten, der Betroffene soll eine Gegenrede zu den Vorwürfen machen. Dadurch hat Facebook natürlich auch einen gewissen Vorteil, denn das erhöht die Interaktionen und den Traffic auf der Seite.”
Hier und auch bei der gesamten Problematik Fake News im Internet und auf sozialen Netzwerken, hinkt der Gesetzgeber in Österreich laut Seling aktuell hinterher: “Es gibt noch keine spezifische Rechtsprechung in Österreich, die sich auf solche Sachverhalte beziehen würde.” Es sei ein Problem, dass sich auf den gesamten Umgang mit dem Web 2.0 umlegen lasse. “Social Media und Co steckt aus rechtlicher Sicht noch in den Kinderschuhen”, so der Anwalt.