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Deutschland

Bewährungsstrafe für Entsperren von Handys

Der Richter am Amtsgericht in Göttingen befand, die Entsperrung sei eine „Fälschung beweiserheblicher Daten“ und eine strafbare Datenveränderung. Mobilfunkanbieter richten die Sperre beim Abschluss eines Nutzervertrags ein und verhindern damit die Verwendung in anderen Mobilfunknetzen zu möglicherweise günstigeren Konditionen.

Weitere Instanzen sollen prüfen
Es kann eine richtungweisende Entscheidung werden, denn zur weit verbreiteten SIM-Lock-Entsperrung gab es in Deutschland bisher so gut wie keine Strafurteile, wie das Richter betonte. Der Verteidiger kündigte noch im Gerichtssaal an, dass er die rechtliche Einschätzung des Gerichts von weiteren Instanzen überprüfen lassen werde.

"Nutzungshindernis"
Das Gericht in Deutschland folgte weitgehend dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die neun Monate Bewährungsstrafe gefordert hatte. Der Verteidiger, der keinerlei strafbare Handlungen erkennen mochte, hatte auf Freispruch plädiert. Wer eine SIM-Lock-Sperre aufhebe, beseitige ein „Nutzungshindernis“, sagte der Anwalt. Dies sei allenfalls eine zivilrechtlich relevante Vertragsverletzung gegenüber dem Mobilfunkanbieter.

Weitere Anklagen
Die Göttinger Staatsanwaltschaft sieht dies anders. Sie verfolgt seit dem vergangenen Jahr eine Reihe weiterer SIM-Lock-Knacker, die demnächst ebenfalls vor Gericht sollen. Der 35-Jährige als erster Angeklagter hatte von 2005 und 2010 für zahlreiche Kunden Hunderte von Geräten entsperrt. Zur Prozessvereinfachung beschränkten sich die Beteiligten am Mittwoch allerdings darauf, nur über zehn Fälle zu verhandeln.

Der Richter gab dabei zwar zu erkennen, dass er das Geschäftsmodell der Mobilfunkanbieter, teure Handys günstig zu verkaufen und sich das Geld dann mit teuren Zweijahresverträgen zurückzuholen, persönlich wenig schätze. Allerdings müsse man die per SIM-Lock errichtete Zugangssperre zu anderen Netzen respektieren. Wer dies nicht tue, mache sich strafbar.

Kein vergleichbares Urteil in Österreich
"In Österreich gibt es - soweit erkennbar - kein vergleichbares Urteil", sagte Stephan Winklbauer von der Kanzlei Willheim Müller Rechtsanwälte zur futurezone.  Denkbar sei allenfalls, dass hierzulande Paragraf 126a Strafgesetzbuch (StGB) zum Trage komme, der die Veränderung von Daten, über die man nicht alleine verfügen darf, unter Strafe stellt, wenn dadurch ein anderer geschädigt wird.

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