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Deutschland

Buchungsportale dürfen Anbieter-Daten im Netz abgreifen

Auf dem Internetportal eines niederländischen Reiseanbieters können Verbraucher das Flugdatum eingeben und dann die Preise verschiedener Fluglinien vergleichen. Die notwendigen Daten greift das Portal im Wege des sogenannten Screen Scrapings von den Internetseiten der Fluggesellschaften ab. Danach können die Kunden auch direkt einen Flug buchen; das Internetportal schlägt dafür eine Gebühr auf den Preis der Fluggesellschaft auf.

Dagegen klagte Ryanair. Nach den Geschäftsbedingungen der Fluglinie dürfen Buchungsportale die Daten der Homepage nicht nutzen. Ryanair will seine Flüge im Direktvertrieb ausschließlich selbst verkaufen und damit sicherstellen, dass sich die Preise nicht durch Gebühren Dritter erhöhen. Zudem hat Ryanair ein Interesse daran, dass die Kunden die Werbung auf der eigenen Homepage wahrnehmen und dort gegebenenfalls auch Zusatzangebote wie Hotelübernachtungen oder Mietwagen buchen.

Klage abgewiesen

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) wies die Klage jedoch ab. Ryanair werde durch das Buchungsportal nicht wettbewerbswidrig behindert. Das Buchungsportal fördere die Preistransparenz und erleichtere es den Kunden, den günstigsten Flug zu finden. Die Interessen des Buchungsportal-Betreibers und der Verbraucher wögen schwerer als die von Ryanair.

Anders wäre es allerdings, wenn Ryanair technische Vorkehrungen treffen würde, um das Abgreifen der Daten zu verhindern. Solche Schutzvorkehrungen zu umgehen, könne durchaus unlauter sein, betonte der BGH. Zudem dürften Buchungsportale die Verbraucher nicht in die Irre führen, etwa indem sie verschleiern, dass sie selbst noch eine Gebühr aufschlagen. Um dies zu prüfen, verwies der BGH den Streit an das Oberlandesgericht Hamburg zurück.

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