"Like"-Button kein Wettbewerbsverstoß
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Wenn ein Online-Händler den "Gefällt mir"-Knopf auf seiner Website einbindet, ohne Besucher auf die Übermittlung von Daten an das Online-Netzwerk hinzuweisen, verstößt das laut einer Entscheidung eines deutschen Gerichts nicht gegen das Wettbewerbsrecht.
Das Landgericht Berlin wies in einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung vom 14. März einen Antrag auf Unterlassung eines konkurrierenden Online-Händlers ab. Ob ein Verstoß gegen den Datenschutz vorliegt, ließ das Gericht aber offen.
Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs
Im vorliegenden Fall hatte ein Händler den „Gefällt mir“-Button eingebunden, ohne Besucher über die Datenerhebung zu informieren. Ein Konkurrent sah das als unlauteren Wettbewerb.
Hintergrund des Streits: Facebook bietet Website-Betreibern an, den "Gefällt mir"-Knopf bei sich einzubinden. Besucher, die beim Online-Netzwerk registriert sind, können dann mit einem Klick zeigen, dass ihnen Texte, Videos oder Produkte gefallen.
Datenschutzrechtliche Fragen offen
Dabei erfährt auch Facebook von den Klicks. Viele Juristen vertreten daher die Auffassung, dass Websites wie Online-Läden oder Nachrichtenportale Besucher in der Datenschutz-Erklärung über die Weiterleitung personenbezogener Daten aufklären müssen.
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