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Pixelio: Fotoplattform wird zur Abmahnfalle

„Deine kostenlose Bilddatenbank für lizenzfreie Fotos“, so bewirbt sich das deutsche Fotoportal Pixelio. Angeboten werden von Nutzern hochgeladene Fotos, die üblicherweise unter Angabe der Bildquelle frei genutzt werden können. Dass die Nutzung von Pixelio-Fotos zur Abmahnfalle werden kann, zeigt ein Ende Jänner ergangenes Urteil des Landesgerichts Köln, über das zuerst der Bestatter Weblog berichtete.

Ein Hobbyfotograf klagte gegen den Betreiber eines Webportals, der den in den Nutzungsbedingungen von Pixelio vorgesehenen Nachweis von Urheber und Quelle zwar auf der Seite des Artikels anbrachte, der mit dem Bild illustriert wurde, jedoch nicht auf der Übersichtsseite des Portals und im Bild selbst. Das Landesgericht Köln, das zuletzt auch im Zusammenhang mit fragwürdigen Porno-Abmahnungen ins Gerede kam, bestätigte in seinem Urteil eine zuvor ergangene einstweilige Verfügung gegen den Portalbetreiber.

Urheberrechtsnachweis in Bilddatei

Das Gericht forderte, dass der Urheberrechtsnachweis in der Bilddatei selbst unterzubringen sei, da das Bild über das Kontextmenü des Webbrowsers auch direkt geöffnet werden könne. Aus den Nutzungsbedingungen von Pixelio gehe jedenfalls nicht klar hervor, dass ein solcher Hinweis in der Bilddatei unterbleiben könne. Eine vor dem Gericht abgegebene Erklärung von Pixelio, dass eine solche Kennzeichnung auf der Datei selbst nicht nötig sei, ließ das Gericht nicht gelten.

Gegenüber heise online erklärte ein Gerichtssprecher, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handle, die sich auf die Nutzungsbedingungen von Pixelio beziehe. Allgemeine Anforderungen an die Verwendung von Bildern seien damit nicht aufgestellt worden.

„Drama“

„Dieses Urteil ist ein Drama“, kommentiert der Anwalt des Beklagten, Niklas Putte, die Entscheidung. Für Betreiber von Internetpräsenzen mit Pixelio-Bildern bestehe nun akuter Handlungsbedarf. Die Bilder der Plattform könnten faktisch nur durch (manuelles) Einfügen der Urheberkennzeichnung rechtssicher verwendet werden.

Im Web sorgte das Urteil für Aufregung. Die Berliner Anwaltskanzlei Schwenke verweist darauf, dass von dem Urteil auch andere Bildarchive und selbst Bilder, die unter Creative Commons Lizenzen veröffentlicht werden, betroffen sein könnten. Der Anwalt Thomas Stadler, der das Blog Internet-Law betreibt, schreibt: Das Gericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass sich der klagende Fotograf offensichtlich treuwidrig verhalte. Denn im konkreten Fall dränge sich der Verdacht auf, dass der Fotograf, der seine Bilder selbst und kostenfrei auf Pixelio veröffentlichte, nun versuche, auf dem Abmahnweg „Kasse zu machen.“ Der Verdacht ist nicht von der Hand zu weisen. Im konkreten Fall beträgt der Streitwert 6.000 Euro.

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