Das Wahlgeheimnis will geschützt werden
Das Wahlgeheimnis will geschützt werden
© APA/HERBERT NEUBAUER

Wahlgeheimnis

Sind Selfies aus der Wahlkabine strafbar?

Rund um jede Wahl tauchen in den sozialen Netzwerken zahlreiche Postings auf, die ausgefüllte Wahlzettel zeigen. Auch Selfies aus der Wahlkabine sind keine Seltenheit. Bei der heutigen Bundespräsidentenwahl am 4. Dezember wird das nicht anders sein - schließlich wurde auch der Wahlkampf intensiv in den sozialen Netzwerken geführt. Aber verstößt es gegen das Wahlrecht, solche Fotos zu posten?

"Im Gesetz sind solche Fälle nicht explizit geregelt. Ein Selfie aus der Wahlkabine zu posten, ist daher auch nicht ausdrücklich verboten", heißt es von der MA62, die für die Organisation der Wiener Wahlen zuständig ist. Im Grunde obliege es dem Wahlsprengelleiter dies zu untersagen, was aber in der Praxis wohl kaum durchsetzbar ist.

Das Fotografieren und Posten seines eigenen, ausgefüllten Wahlzettels ist also gesetzlich nicht untersagt. Einen fremden Stimmzettel zu fotografieren und auf Facebook zu posten, würde allerdings gegen den Schutz des Wahlgeheimnisses verstoßen. Denn das in der Verfassung verankerte Wahlgeheimnis soll den Wähler davor schützen, dass bekannt wird, wer seine Stimme erhalten hat.

ABD0064_20160511 - WIEN - ÖSTERREICH: Ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Bundespräsidenten (22. Mai 2016), aufgenommen am Mittwoch, 11. Mai 2016, in Wien. - FOTO: APA/HANS KLAUS TECHT

Geheime Briefwahl

Ähnlich sieht es mit der Briefwahl aus. Postet man selbst ein Foto seines ausgefüllten Stimmzettels, wird es keinerlei Konsequenzen geben. Wenn allerdings jemand einen anderen inklusive ausgefüllten Stimmzettel fotografiert und im Internet verbreitet, schaut dies schon anders aus, weil dadurch das Wahlgeheimnis verletzt worden sein könnte. Außerdem könnte dies dem Grundsatz der Briefwahl widersprechen.

Denn bei der Briefwahl geben die Wähler an, unbeobachtet und unbeeinflusst den Stimmzettel ausgefüllt zu haben. "Eine solche Stimme wäre jedoch nicht nichtig und würde dennoch zu den gültigen Stimmen zählen", erklärt die MA62, "Ob die Aufnahme eines solchen Fotos bzw. ein entsprechendes Posting in den sozialen Netzwerken eine strafbare Handlung darstellt, muss im Einzelfall der Staatsanwalt prüfen."

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Florian Christof

FlorianChristof

Großteils bin ich mit Produkttests beschäftigt - Smartphones, Elektroautos, Kopfhörer und alles was mit Strom betrieben wird.

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