www
www
© Getty Images/iStockphoto/srdjan111/IStockphoto.com

Copyright

EuGH: Links zu Urheberrechtsverletzungen können illegal sein

Update: Rechtsanwälte haben das Urteil analysiert und uns auf folgende Ungenauigkeiten im Text aufmerksam gemacht: Die Gewinnabsicht ist keine Bedingung – auch Privatpersonen begehen eine direkte Urheberrechtsverletzung, wenn sie verlinken, obwohl ihnen bewusst ist, dass das Material geschützt ist. Die Gewinnabsicht führt bloß zur Vermutung, dass die widerrechtliche Handlung dem Webseitenbetreiber bewusst war – weil man von einem kommerziellen Webseitenbetreiber erwartet, dass er prüft, worauf er verlinkt. Die Gewinnabsicht führt also bloß zu einer Beweislastumkehr. Rechtswidrig war das Setzen von Links auf urheberrechtlich geschütztes Material schon immer – neu ist, dass es als „direkte Urheberrechtsverletzung“ eingestuft wird (was wichtig für die Rechtsfolgen ist).

Im Streit über illegale Nacktfotos im Internet hat der Europäische Gerichtshof eine Grundsatzentscheidung verkündet: Wer bewusst und mit Gewinnabsicht Links zu unerlaubt veröffentlichten Inhalten setzt, handelt aus Sicht der Richter selbst rechtswidrig. Normale Bürger müssen ihre Links zu frei zugänglichen Inhalten aber nicht darauf prüfen, ob das Material vielleicht unrechtmäßig online ist. Die Entscheidung veröffentlichte das Luxemburger Gericht am Donnerstag (Rechtssache C-160/15).

Im konkreten Fall hatte die niederländische Webseite „GeenStijl“ („kein Stil“) Links zu anderen Webseiten gesetzt, auf denen Nacktfotos des TV-Stars Britt Dekker für das Magazin „Playboy“ zu finden waren. Sie waren vor der Veröffentlichung im Heft und ohne Zustimmung hochgeladen worden. „Playboy“-Verleger Sanoma forderte, dass die Links entfernt werden sollten, GS Media als Betreiber der Webseite weigerte sich.

Richtungsentscheidung

Der oberste Gerichtshof der Niederlande hatte die EuGH-Richter um Hilfe bei der Auslegung von EU-Recht gebeten. In diesem Fall stellt schon der Link nach Ansicht der Richter vermutlich eine sogenannte öffentliche Wiedergabe dar - und der muss der Rechteinhaber zustimmen. Wenn das Unternehmen mit seiner Webseite Geld verdient, müsse es prüfen, ob seine Links zu unbefugt veröffentlichtem Material führen. Die Richter betonten aber, dass Einzelpersonen das nicht wissen können und vor dem Verlinken auf frei zugängliche Inhalte es nicht genauso prüfen müssen.

Hat dir der Artikel gefallen? Jetzt teilen!

Kommentare