Neos verärgern mit ungebetenen Wahlwerbe-SMS
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Am heutigen Wahlsonntag ärgern sich viele Wiener über ungebetene Werbebotschaften, die von den Neos per SMS verschickt werden. "Heute ist Wahltag in Wien! Nütze deine Stimme und entscheide, in welche Richtung Wien in Zukunft gehen soll. Beate Meinl- Reisinger", heißt es in den Kurznachrichten, die von den Pinken versendet werden. Auf der Facebook-Seite der Wiener Neos und in anderen sozialen Medien häufen sich die Proteste gegen diese Art der aggressiven Wahlwerbung. Auch in E-Mails an die Redaktion der futurezone wird das Vorgehen scharf kritisiert.
Vor allem der Umstand, dass sich die Neos stets gerne für mehr Datenschutz einsetzen, jetzt aber Bürger mit Wahlwerbung an ihre privaten Smartphones zwangsbeglücken, sorgt für Unmut. Gegenüber der Krone sagt der Wahlkampfleiter der Neos, man habe die Nummern ganz legal von der Post gekauft. Das sei ein normaler Vorgang. Auf Facebook finden sich hingegen Einträge von Menschen, die behaupten, dass auch ihre Geheimnummern betroffen seien, die in den Beständen der Post eigentlich nichts zu suchen haben sollten. Bestätigen lässt sich das derzeit allerdings nicht. Entsprechende Hinweise werden in der futurezone-Redaktion gerne entgegengenommen.
Wahlwerbung an sich ist am Wahltag - außer innerhalb bestimmter Zonen um die Wahllokale - nicht verboten. Das ungebetene Versenden von Werbe-SMS ist gesetzlich aber problematisch, vor allem wenn es sich um Massen-Nachrichten handelt. Die Neos rechtfertigen ihr Vorgehen in der Krone allerdings damit, dass es sich gar nicht um Wahlwerbung handle, sondern lediglich um eine Erinnerung für die Wähler, ihre Stimme auch zu nutzen. Ob der negativen Rückmeldungen könnte sich diese Demokratieerinnerung auch als Schuss ins eigene Knie entpuppen.
Telekom-Gesetz: Der Versand von Massen-SMS ist laut Telekommunikationsgesetz unabhängig vom Inhalt der Nachricht verboten, wenn sie an mehr an 50 Empfänger geht. Ob die Neos verschiedene Nachrichten in 50er-Blöcken verschickt haben, ist unklar.
Gesetzestext: Die Zusendung einer elektronischen Post - einschließlich SMS - an Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetz ohne vorherige Einwilligung des Empfängers ist unzulässig, wenn
1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder
2. an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.
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