Überwachung

Vorratsdatenspeicherung: Die Eckpunkte

Basis ist eine entsprechende EU-Richtlinie, die 2006 zwecks Terror-Bekämpfung verabschiedet wurde, und bei deren Umsetzung Österreich lange säumig war. Betroffen sind sämtliche Kommunikationsvorgänge via Telefon und Handy, E-Mail und Internet. Die Richtlinie und ihre Übernahme ins österreichische Recht werden seit langem massiv kritisiert.

Sechs Monate Speicherpflicht
Sechs Monate sollen künftig die Kommunikationsbetreiber die diversen Daten speichern. Darunter fallen neben den Stammdaten (Name und Adresse des Benutzers) unter anderem: Handy- und Telefonnummern, IP-Adressen - also jene Nummer, mit der sich ein Computer ins Internet einklinkt und E-Mail-Adressen, aber auch die Geräte-Identifikationsnummern von Mobiltelefonen oder die Standortdaten - also wo sich ein Handy zu einem bestimmten Zeitpunkt befindet.

Wer darf zugreifen?
Auf all diese Daten können die Ermittlungsbehörden grundsätzlich zugreifen. Für das Ausheben von Stammdaten genügt hier ein begründetes Ersuchen seitens der Staatsanwaltschaft beziehungsweise der Kriminalpolizei. Für den Zugriff auf sogenannte Zugangsdaten - also eine Telefonnummer oder eine IP-Adresse - reicht ebenfalls eine schriftliche und begründete Anordnung der Staatsanwaltschaft aus, wobei bei allen solchen Anordnungen das Vier-Augen-Prinzip gilt, also ein zweiter Staatsanwalt das Informationsbegehr absegnen muss.

Für Verkehrsdaten - sie geben Aufschluss über die Kommunikationsvorgänge selbst, also zum Beispiel, wer mit wem wie geredet beziehungsweise gemailt hat - muss die Anordnung der Staatsanwaltschaft von einem Richter genehmigt werden. Weitere Voraussetzungen sind der Verdacht eines vorsätzlich begangenen Delikts, das mit einer Strafe von mehr als einem Jahr geahndet wird. Zusätzlich wird zur Kontrolle der Rechtsschutzbeauftragte eingeschaltet.

Im Sinne der ersten allgemeinen Hilfeleistung und der Gefahrenabwehr ist außerdem die Möglichkeit für die Sicherheitspolizei festgeschrieben, ausnahmsweise ohne richterliche Bewilligung auf Daten zugreifen zu können. Zugleich wird festgelegt, dass auch der Rückgriff auf Standortdaten - Stichwort Handy-Ortung - von „gefährdeten Personen“ zulässig ist. Als Beispiele dafür wurden etwa Entführungen oder verunglückte Tourengeher genannt.

Information von Betroffenen
In punkto Rechtsschutz sollen Betroffene grundsätzlich informiert werden, wenn auf ihre Daten zugegriffen wird - zumindest nachträglich (falls Gefahr in Verzug), zuständig dafür sind die Sicherheitsbehörden. Allerdings unterliegt diese Informationspflicht Einschränkungen, so dürfen etwa Ermittlungserfolge nicht gefährdet werden. Jedenfalls ist der Rechtsschutzbeauftragte einzuschalten. Die unzulässige Veröffentlichung von Informationen aus Vorratsdaten wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet.


Die Vorratsdatenspeicherung ist keine billige Sache. 15 bis 20 Millionen Euro geschätzte Investitionskosten wurden genannt, im Gesetzesentwurf nahm man die Untergrenze von 15 Millionen an. Dafür kommen zu 20 Prozent die Telekom-Unternehmen auf. Den Rest lässt der Bund springen, 63 Prozent vom Infrastrukturministerium, das Innenministerium zahlt 34 Prozent, das Justizressort einen Fixbetrag von 360.000 Euro. Letzteres kommt dann künftig für die laufenden Kosten auf, was im Ressort mit immerhin drei Millionen Euro pro Jahr beziffert wird, das Innenministerium begleicht Kosten für Anfragen nach dem Sicherheitspolizeigesetz.

Speicherung ab April 2012
In Kraft treten wird die Vorratsdatenspeicherung im April 2012. Diese doch recht lange Frist wird damit begründet, dass die Provider Zeit brauchen, um die nötige Infrastruktur aufzubauen. Möglicherweise hat man aber auch die aktuelle Entwicklung in Brüssel im Auge: Die Vorratsdatenspeicherung wird von der EU-Kommission nämlich überarbeitet, nachdem ihre Umsetzung schon in mehreren Ländern von den Höchstgerichten gekippt wurde. Noch heuer will die zuständige EU-Innenkommissarin Cecilia Malmström deshalb Änderungsvorschläge vorlegen. Auf eine abgeschwächte Version zu warten, kann sich Österreich allerdings nicht leisten - es drohen saftige Geldstrafen der EU. Nun wird die Verordnung zwar in österreichisches Recht gegossen, tritt aber erst in einem Jahr in Kraft.

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