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Nicht mehr geheim

Zensurfehler: Google ist Teil von PRISM

Wie das Wall Street Journal berichtet, ist in offiziellen Gerichtsunterlagen (Seite 8) der Name „ Google" aufgetaucht. Das ist eigentlich für ein IT-Unternehmen dieser Größe nichts ungewöhnliches, wenn nicht das Dokument großteils, aus Gründen der nationalen Sicherheit, geschwärzt wäre.

Das Dokument eines Bundesbezirksgericht in New York bestätigt, dass das klagende Unternehmen nicht über den Erhalt eines sogenannten National Security Letters reden darf, die es zu einer Datenweitergabe an die Behörden verpflichtet. Schon die Nennung des klagenden Unternehmens könnte laut der US-Regierung „potenzielle Gegner und Ziele warnen und sie dazu bringen, die Taktik zu wechseln oder den Provider nicht mehr zu nutzen". Doch an einer Stelle wurde vergessen, den Namen des Unternehmens zu schwärzen: Google.

In den Gerichtsunterlagen werden speziell die Ereignisse vom 6. Juni genannt – dem Tag, an dem die Washington Post und der Guardian PRISM publik machten. In Snowdens Unterlagen wurde Google deutlich als Teil des PRISM-Programms genannt, das Unternehmen selbst jedoch hat dies bisher nicht bestätigt. Google darf per Gesetz nicht einmal sagen, dass es per Gesetz zum Schweigen zu diesem Thema verpflichtet ist.

Bereits früher geklagt
Aus dem Gerichtsdokument geht ebenfalls hervor, dass Google bereits in der Vergangenheit gegen die Schweigepflicht über den Erhalt eines National Security Letters geklagt hat. In diesem Fall wurde aufgrund der Aufdeckung von PRISM das Gericht in New York ersucht, das bisherige Urteil zu überdenken und die Schweigepflicht aufzuheben. Das ist nicht passiert und der NSA-Maulkorb ist nach wie vor in Kraft.

Dementsprechend wollte bzw. konnte ein Google-Sprecher gegenüber dem Wall Street Journal nicht kommentieren, ob Google in diesem Verfahren beteiligt war. Der Sprecher sagte jedoch, dass Google die US-Regierung um mehr Offenheit bezüglich Anfragen von Nutzerdaten gebeten habe und die Stellung der US-Regierung in diesem Fall enttäuschend sei.

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