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Teurer

A1 hebt Preise und ändert AGB

Der Telekommunikationsanbieter A1 wird ab 1.April seine Preise erhöhen und eine Änderung seiner Geschäftsbedingungen vornehmen. Das gab das Unternehmen in einer Presseaussendung bekannt. Die Preiserhöhungen seien notwendig geworden, da die die Inflation seit 2000 um 21 Prozent gestiegen sei, während die Preise für Nachrichtenübermittlung um 24 Prozent gesunken wären. Noch dazu plane man innerhalb der nächsten drei Jahre Investitionen im Netzausbau um knapp eine Milliarde Euro und benötige dafür neue Mittel.

Geringe Preisänderungen
Auf einer eigens eingerichteten Seite informiert A1 über die Änderungen, die lediglich die Festnetzsparte des Unternehmens betreffen. So wird künftig zum Beispiel das Grundentgelt für einen A1 Festnetzanschluss um 0,72 Euro pro Monat angehoben, das für A1 Festnetz mit ISDN Basisanschluss um 0,29 Euro pro Monat. Betroffene Kunden werden von A1 im Laufe der nächsten Wochen schriftlich von den Änderungen in Kenntnis gesetzt.

Große AGB-Änderungen
Durchaus interessant sind auch die AGB-Änderungen, die größtenteils durch die Novellierung des Telekommunikationsgesetzes nötig geworden waren. Eigentlich sollen damit die Rechte des Verbrauchers gestärkt werden, unter anderem hat man nun künftig ein dreimonatiges Einspruchrecht auf Rechnungen.

Allerdings sind sehr viele Telekommunikationsunternehmen der Meinung, dass nach Verstreichen der dreimonatigen Einspruchsfrist die Rechnung als akzeptiert gilt, so Ulrike Docekal vom Verein für Konsumenteninformation. Der VKI möchte, dass die Rechnung auch nach drei Monaten weiterhin gerichtlich anfechtbar bleibt. Das wurde auch bereits in einem Gerichtsurteil bestätigt.

A1 nimmt sich nun auch das Recht heraus, Verträge einvernehmlich zu ändern, das heißt eine Änderung gilt künftig als vereinbart, wenn nicht innerhalb einer gewissen Frist schriftlich widersprochen wird.

Dynamische Grundgebühr
Etwas undeutlich ist die sogenannte Indexierung: mit ihr soll die Anpassung "wiederkehrende Entgelte (z.B. Grundentgelte) an die Inflationsrate" möglich sein. Legt man keinen Einspruch gegenüber den AGB-Änderungen ein, so ist künftig einmal pro Jahr eine Änderung der Grundgebühren erlaubt - ohne außerordentliches Kündigungsrecht. Während die Grundentgelte künftig dynamischer werden dürften, sind die Verzugszinsen künftig auf zwölf Prozentpunkte festgesetzt.

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