Gericht verurteilt T-Mobile wegen Internetgeschwindigkeit
Dieser Artikel ist älter als ein Jahr!
T-Mobile hat in einer Klausel extrem niedrige Werte als geschätzte maximale Download- und Uploadgeschwindigkeiten angegeben und damit Gewährleistungsansprüche faktisch ausgesprochen, wie es in einem aktuellen Urteil heißt.
Konkret fand sich in den Vertragsformblättern eine Klausel, die die geschätzte maximale Bandbreite folgendermaßen angab: „[…] bei LTE Versorgung 2 Mbit/s im Download und 0,5 Mbit/s im Upload, bei 3G Versorgung 1 Mbit/s im Download und 0,25 Mbit/s im Upload und bei 2G Versorgung 180 Kbit/s im Download und 90 Kbit/s im Upload […]“. Allerdings bewirbt T-Mobile Geschwindigkeiten, die weit über den in der Klausel angegebenen Maximalgeschwindigkeiten liegen: Die Geschwindigkeit des Tarifs „MyHomeNet Ultra“ wird zum Beispiel mit maximal 300 Mbit/s im Download und 50 Mbit/s im Upload beworben.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt daher im Auftrag des Sozialministeriums eine Klage gegen T-Mobile, bei der diese und andere Klauseln des Vertragsformblatts beanstandet werden, das die Kunden bei Vertragsabschluss unterzeichnen. Das Handelsgericht (HG) Wien erklärte diese und andere Klauseln nun für unzulässig, wie der VKI in einer Presseaussendung mitteilt.
Seitens T-Mobile heißt es gegenüber der futurezone, dass die Klage eine von der EU vorgeschriebene Angabe zur „geschätzten maximalen Geschwindigkeit" behandelt. "Aufgrund der technischen Voraussetzungen der Mobilfunktechnologie ist eine derartige Angabe kaum möglich, da je nach Position des Nutzers zur Antenne, der Auslastung der jeweiligen Zelle sowie weiterer zahlreicher Faktoren keine genaue Angabe eines solchen Wertes erfolgen kann", sagt Barbara Holzbauer, Pressesprecherin von T-Mobile Austria: Die von der gesetzlichen Regelung verlangten Mindestangaben seien aber eingeführt worden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. "Wir prüfen die Entscheidung, behalten uns eine Berufung vor", ergänzt Holzbauer.
Auch Verletzungen beim Datenschutz
Wie das HG Wien ausführt, entspricht eine Leistungsbeschreibung, die – über alle Tarife einheitlich – nur Bandbreiten von 2/0,5 Mbit/s, 1/0,25 Mbit/s und 180/90 Kbit/s vorsieht, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten und schließt die Verpflichtung zur Erbringung einer mangelfreien Leistung in Bezug auf die Bandbreite praktisch so gut wie aus. „Nach der Klausel wären Verbraucher erst bei Unterschreitung von exorbitant niedrigen Geschwindigkeitswerten zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen berechtigt“, sagt Marlies Leisentritt, Juristin im VKI: „Gewährleistungsrechte der Verbraucher dürfen aber vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.“
Neben dieser besprochenen Klausel wurden auch weitere vom HG Wien als unzulässig beurteilt. So verstoßen zwei Bestimmungen des Vertragsformblattes gegen das datenschutzrechtliche Koppelungsverbot. Denn diese Klauseln verlangen eine Zustimmung zu einer Datenverwendung, die zur Vertragserfüllung nicht erforderlich ist. Das Urteil ist ebenfalls nicht rechtskräftig. Details zu den unzulässigen Klauseln können unter diesem Link abgerufen werden.
Kommentare