Die AGBs von bob müssen saniert werden
Die AGBs von bob müssen saniert werden
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Gericht: 22 Klauseln in bob-Bedingungen sind unzulässig

Seit 2013 führt der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums eine Verbandsklage gegen A1, in der es um zahlreiche Klauseln in den AGBs der A1-Marke bob geht.

Nun hat das Oberlandesgericht Wien entschieden und erklärte 22 Klauseln für unzulässig. A1 hat vom Gericht vier Monate Zeit bekommen, die Klauseln zu sanieren. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. A1 kündigte an, das Urteil vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) bekämpfen zu wollen.

OLG bestätigt Urteil

Im Oktober 2013 hat der VKI wegen 23 Klauseln in den bob-Bedingungen Verbandsklage eingebracht. Das Handelsgericht Wien gab damals dem VKI bei 22 Klauseln Recht. Nun folgte auch die Bestätigung des OLG Wien, dass diese Klauseln als gesetzwidrig anzusehen sind.

„Der Gesetzgeber gibt für Vertragsbedingungen bei Verbrauchergeschäften Regeln vor. Hält sich ein Unternehmen nicht an diese Vorgabe, dann sind die verwendeten Klauseln unwirksam“, sagt Nadya Böhsner, zuständige Juristin im Bereich Recht des VKI.

Einige der gesetzwidrigen Klauseln

Konkret wurde unter anderem die Höhe der Verzugszinsen von zwölf Prozent als gesetzwidrig erachtet. Außerdem muss ein Kunde nicht damit rechnen, dass auch eine "außerordentliche Kündigung" fristgebunden ist.

Zudem steht es A1 nicht zu, den Kunden zu zwingen, über eine von diesem bekanntgegebene E-Mail-Adresse die Geschäftsbeziehung abzuwickeln, wenn der Kunde diese nicht zu diesem Zweck bekanntgegeben hat. Es kann somit nicht zu Lasten des Kunden gehen, wenn dieser die Änderungen seiner E-Mail-Adresse dem Unternehmen nicht bekannt gibt.

Bei AGB-Änderungen steht Kunden gesetzlich ein kostenloses Kündigungsrecht zu. Eine Klausel, die vorsieht, dass diese Kündigung erst wirksam werden soll, wenn es tatsächlich zu einer Änderung der AGB kommt, ist unwirksam. Es kann nicht im Belieben des Betreibers stehen, ob die Kündigung wirksam wird oder er von der Änderung der AGB absieht.

Ebenso dürfen Schadenersatzansprüche von Kunden nicht auf eine Pauschale beschränkt werden. Vage Klauseln zur Frage, an wen welche Daten wofür weitergegeben werden dürfen, sind ebenfalls unwirksam.

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