UPC: 22 Klauseln in AGB gesetzwidrig
Das Handelsgericht Wien hat den Internet-Service-Provider (UPC) in erster Instanz zu einer Unterlassung der Klauseln aufgefordert. Die Urteilsbegründung (PDF) ist auf der VKI-Website einsehbar.
So wird UPC-Kunden ein Entgelt für die Papierrechnung verrechnet. Gegen die Rechnung kann zudem nur vier Wochen lang Einspruch erhoben werden. Außerdem haben sie keinen Anspruch auf eine Entgeltminderung, sollte der Internet-Dienst wegen "kurzfristigen Störungen" einmal für mehrere Stunden oder Tage ausfallen. All diese Klauseln sind laut dem Urteil vom Handelsgericht Wien unzulässig.
Besonders ärgerlich ist aus Sicht der Konsumentenschützer auch, dass der Anbieter in zahlreichen Klauseln voraussetzt, dass eine Erklärung über die AGB-Änderung per E-Mail ausreichend ist. "Das kann aber durchaus problematisch sein. Zum Beispiel, wenn der Kunde mit den Änderungen nicht einverstanden ist und die E-Mail nicht rechtzeitig wahrnimmt und dadurch die Kündigungsfrist verstreicht", so Ulrike Docekal, zuständige Juristin des VKI zur futurezone.
Online-Rechnungen "gesetzwidrig"
Das Handelsgericht Wien verweist hier auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes: Nicht der Kunde, sondern das Unternehmen müsse dafür Sorge tragen, dass Erklärungen und Informationen den Kunden auch erreichen. Demnach ist etwa auch die Verpflichtung des Kunden, seine Rechnung online „abzuholen“, gesetzwidrig. "Die Ausstellung einer Rechnung ist eine vertragliche Nebenpflicht und darf nichts extra kosten", meint Docekal vom VKI.
So wird vor allem auch die Klausel, wonach das Verstreichen der Rechnungseinspruchsfrist von vier Wochen zu einem automatischen Anerkennen der Rechnung führt, als "intransparent" angesehen. "Man kann die Rechnung sehr wohl auch noch nach dieser Frist gerichtlich bekämpfen", erklärt die Anwältin des VKI.
Aufwandverrechnung
Auch dass das Entgelt nicht gekürzt wird, wenn es zu "kurzfristigen Störungen" kommt oder dass einem bei einer irrtümlich gemeldeten Störung etwas verrechnet werden kann, wenn dabei ein Aufwand für UPC entsteht, sind Klauseln, die vielen Kunden sauer aufstoßen könnten. So können Kunden es nicht beeinflussen, wenn sich ein Problem als kompliziert erweist und dadurch möglicherweise lange Wartezeiten auf einen Termin mit Service-Technikern entstehen könnten. Auch der Begriff "kurzfristige Störung" ist äußerst dehnbar.
Viele der Klauseln werden auch von zahlreichen anderen Betreibern, wie etwa in der Mobilfunkbranche verwendet. Der Verein hat aus diesem Grund auch Klagen gegen sämtliche Mobilfunkbetreiber eingebracht. So wurde T-Mobile vom Handelsgericht Wien wegen seiner monatlichen Gebühr für Papierrechnungen bereits im März verurteilt.
Urteil nicht rechtskräftig
Für Kunden, die über fixe Breitband-Internetanschlüsse verfügen, sei es allerdings schwieriger, den Provider zu wechseln, da ein Umstieg mit höheren Kosten verbunden sei, als bei mobilen Anschlüssen, fügt die Juristin hinzu. Aus diesem Grund sei eine Revision der für den Kunden nachteiligen Vertragsklauseln besonders wichtig, so die Juristin. "Wir hoffen, dass dieses Urteil - über UPC hinaus - größere Wirkung entfaltet." Derzeit ist das Urteil allerdings nicht rechtskräftig. Das heißt, für UPC-Kunden gibt es vorerst keine Änderungen.
UPC geht in Berufung
UPC werde in Berufung gehen, erfuhr die futurezone zu Mittag. Mit den AGB-Änderungen haben man sich "nur den aktuellen Marktgegebenenheiten" angepasst, heißt es. "Das Unternehmen wird alle Rechtsmittel ausschöpfen, um gegen das Urteil vorzugehen. Weiters möchten wir darauf hinweisen, dass UPC als Telekommunikationsbetreiber nach § 25 TKG 2003 jegliche AGB-Änderung der Regulierungsbehörde vorab anzeigen muss. Nach Prüfung unserer AGB durch die RTR wurde kein Widerspruch seitens der Regulierungsbehörde erhoben", sagt Siegfried Grobmann, Pressesprecher von UPC.