ARGE Daten startet "Initiative Datenauskunft"
Im Zuge der Vorratsdatenspeicherung müssen sämtliche Verbindungsdaten von Telefon, Handy, Internet und E-Mail sechs Monate lang gespeichert werden. Doch vielen Menschen ist nicht ganz klar, was für Daten genau über sie gespeichert werden. Verwirrung stiftet auch häufig, dass nicht alle Provider die Daten über einen speichern müssen, doch eine offizielle Liste dieser "Ausnahmen" gibt es bisher nicht.
Wer muss speichern?
Die ARGE Daten schafft jetzt für beide Probleme Abhilfe. So wurde nun eine inoffizielle Liste von Providern zusammengestellt, die vom Gesetz betroffen sind und die Daten der Bürger speichern müssen.
Das Telekommunikationsgesetz (TKG) sieht vor, dass eine Speicherpflicht dann besteht, wenn Anbieter Beiträge an die Rundfunk- und Telekomregulierungsbehörde (RTR) entrichten müssen. Für 2012 gilt für die Beitragspflicht ein Planumsatz von 277.000 Euro. Die inoffizielle Liste wurde auf Basis dieser Grundinformationen plus weiteren "internen Recherchen" von der Datenschutzorganisation erstellt.
Auskunftsbegehren
Hans Zeger, Obmann der ARGE Daten, empfiehlt Bürgern jedoch zusätzlich, bei Anbietern nachzufragen, welche Kommunikationsdaten von ihnen auf Vorrat gespeichert werden. "Dann bekommt man ein Gefühl dafür, was über einen gespeichert wird. Ein Auskunftbegehren ist die beste Methode, um das herausfinden", so Zeger zur futurezone. Zu diesem Zweck hat die ARGE Daten einen Musterbrief erstellt.
Internet Service Provider müssen gemäß dem §§ 1, 26 (und anderen) Datenschutzgesetz (DSG 2000) binnen acht Wochen eine Beauskunftung sämtlicher über eine Person gespeicherten Vorratsdaten erteilen. Wenn diese Auskunft verweigert werden sollte, könne man sich an die Datenschutzkommission (DSK) wenden, heißt es auf futurezone-Anfrage. Auch für diesen Fall hat die ARGE Daten Musterbriefe vorbereitet.
Infos über Zugriff
Das Auskunftsbegehren ermöglicht Bürgern allerdings nur, zu erfahren, was über sie beim Provider gespeichert wird. Ersichtlich wird daraus jedoch nicht, ob es tatsächlich einen Zugriff auf persönlichen Daten gegeben hat. Hier gilt: Betroffene müssen "so bald wie möglich" über den Zugriff auf ihre Daten informiert werden. Dies geschieht allerdings erst dann, wenn das Ermittlungsergebnis nicht gefährdet werde, so das Innenministerium. Die Informationspflicht liegt in so einem Fall nicht bei den Providern, sondern bei den Strafverfolgungsbehörden.
Löschungsanspruch
Aus der Sicht der Datenschutzorganisation ARGE Daten widerspricht das Vorratsdatenspeichergesetz zudem der Verfassung und dadurch würde gegenüber Telefon- und Internetanbietern ein Löschungsanspruch bestehen. Auch hierfür gibt es einen Musterbrief.
Doch ist ein derartiger Löschugnsanspruch wirklich durchsetzbar? Das glaubt selbst die ARGE Daten nicht. "Wenn die Löschung verweigert wird, kann man wieder zur Datenschutzkommission gehen. Die muss dann prüfen, ob die Löschung zurecht verweigert wird", so Zeger. Die DSK hat dabei die Möglichkeit, ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH zu erwirken. Damit wolle man - zusätzlich zur
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