Crowdfunding-Gesetz im Ministerrat beschlossen
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„Wir wollen Crowdfunding als sinnvolle Ergänzung zur klassischen Kreditfinanzierung etablieren“, erklärte Vizekanzler und Wirtschaftsminister Reinhold Mitterlehner (ÖVP) in einer Aussendung. Das Gesetz berücksichtigte auch Anlegerschutzinteressen, betonte der Minister.
Mit dem Gesetz ist erst ab einem Emissionsvolumen von fünf Millionen Euro der volle Kapitalmarktprospekt notwendig. Derzeit liegt die Grenze bei 250.000 Euro. Für ein Emissionsvolumen zwischen 1,5 und fünf Millionen Euro ist künftig nur noch ein vereinfachter Prospekt zu erstellen (Prospektpflicht light).
5000 Euro im Jahr
Ein Investor kann pro Projekt bis zu 5000 Euro im Jahr investieren. Diese Grenze kann aber überschritten werden, wenn der Investor im Monat mehr als durchschnittlich 2.500 Euro netto verdient - dann kann das Zweifache des Monatsnettoeinkommens veranlagt werden. Oder es können zehn Prozent des Finanzanlagevermögens pro Investor angelegt werden, wenn diese Summe höher als 5.000 Euro ist. Das Rücktrittsrecht für Anleger beträgt wie im Konsumentenschutzgesetz zwei Wochen.
Emittenten dürfen gemäß Alternativfinanzierungsgesetz binnen sieben Jahren in Summe nicht mehr als fünf Millionen Euro - abzüglich der bereits an die Anleger zurückgezahlten Beträge - aufnehmen. Wird diese Schwelle überschritten, muss ein Kapitalmarktprospekt erstellt werden. Die Veranlagungen erfolgen beim emittierenden Unternehmen selbst oder über Crowdfunding-Plattformen.
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