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Deutschland

Hotelportal HRS muss auf Bestpreisklausel verzichten

Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte sich hinter eine Entscheidung des Bundeskartellamts, das den Online-Anbieter HRS aufgefordert hatte, solche Klauseln aus seinen Verträgen mit Hotels in der Bundesrepublik zu entfernen. Die Klauseln behinderten die Konkurrenz zwischen Hotelportalanbietern, entschied der 1. Kartellsenat des Gerichts.

HRS kann gegen diese Entscheidung vor den Bundesgerichtshof ziehen. Das Unternehmen wolle die Urteilsbegründung prüfen und dann über sein Vorgehen entscheiden, sagte ein HRS-Sprecher. Er beklagte zugleich, dass HRS durch die Entscheidung benachteiligt werde. Denn internationale Konkurrenten hätten Bestpreisklauseln in ihren Verträgen, es gebe keine einheitlichen Marktbedingungen.

Verfahren auch gegen Konkurrenten

Das Kartellamt unterstrich indes, es gehe auch gegen HRS-Konkurrenten vor. Laufende Verfahren gegen die Bestpreisklauseln der HRS-Wettbewerber Booking.com und Expedia würden nun zügig vorangetrieben. Auch andere Wettbewerbsbehörden in Europa gingen gegen die Klauseln vor, das deutsche Kartellamt stehe mit ihnen und der Europäischen Kommission in engem Kontakt. Im Reiseland Italien hatten die Kartellwächter beispielsweise im vergangenen Jahr ebenfalls Verfahren gegen Booking.com und Expedia eröffnet.

„Nur auf ersten Blick vorteilhaft“

Die Bestpreisklauseln bei Buchungsportalen seien nur auf den ersten Blick vorteilhaft für den Verbraucher, kritisierte Kartellamtschef Andreas Mundt. Sie verhinderten, dass andere Anbieter niedrigere Hotelpreise anbieten können. Die Klauseln machten es zudem für neue Portale schwerer, in den Wettbewerb mit den Platzhirschen zu treten. Bestpreisklauseln verpflichten die Herbergen, bei einzelnen Online-Dienstleistern etwa den jeweils niedrigsten Hotelpreis, die höchstmögliche Zimmerverfügbarkeit und die jeweils günstigsten Buchungs- und Stornierungskonditionen anzubieten.

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