Wettbewerb

Streit um Online-Flugticket-Verkauf vor EuGH

Beim Verkauf von Flugtickets im Internet darf eine Reiserücktrittsversicherung nicht automatisch mitverkauft werden. Es reiche auch nicht aus, wenn die Versicherung abgewählt werden kann, erklärte am Donnerstag der Rechtsgutachter beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg, Jan Mazak. Der EuGH wird voraussichtlich im kommenden Sommer über den Streit entscheiden. Er ist dabei nicht an das Gutachten gebunden, folgt ihnen aber in den allermeisten Fällen.

Klage landet vorm EuGH
Konkret geht es um das Online-Reiseportal von ebookers.com. Wer dort einen Flug bucht, bekommt eine Aufstellung aller Kosten, die auch eine Reiserücktrittsversicherung enthält. Erst unten auf der Seite wird darauf hingewiesen, dass und wie man die Versicherung im Wege des sogenannten Opt-out aus der Buchung herausnehmen kann. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hält dies für unzulässig und hat das Reiseportal verklagt. Das Oberlandesgericht Köln legte den Streit dem EuGH vor.

Dort folgte nun Generalanwalt Mazak der Auffassung der Verbraucherschützer. Nach EU-Recht sollen die Verbraucher die letztlich gültigen Flugpreise vergleichen können. Daher müssten im angegebenen Endpreis zwar alle Gebühren und andere mit dem Flug zwangsläufig verbundene Kosten eingerechnet werden, freiwillige Zusatzleistungen dürften dagegen nicht automatisch mit einbezogen sein. Dazu gehöre auch eine Reiserücktrittsversicherung. Diese dürfe nur angeboten werden, indem sie im Wege des Opt-in aktiv hinzugebucht werden kann.

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