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"Abbruchjäger": BGH weist eBay-Abzocker zurecht

Systematische „Abbruchjäger“ auf Ebay, die sich nur an Online-Auktionen beteiligen, um anschließend auf Schadenersatz klagen zu können, verhalten sich rechtsmissbräuchlich. Das stellte am Mittwoch erstmals der Bundesgerichtshof (BGH) klar. Über die Schadenersatz-Klage eines als „Abbruchjäger“ verdächtigen Mannes urteilten die Karlsruher Richter allerdings gar nicht, sondern wiesen sie aus formalen Gründen als unzulässig ab.

Formalfehler

Abbruchjäger“ schlagen Profit daraus, dass Verkäufer auf Ebay eine Auktion nur im Ausnahmefall abbrechen dürfen. Sie beteiligen sich ohne tatsächliches Interesse an der Ware mit kleinem Einsatz an vielen Auktionen, um Anbieter bei einem unzulässigen Rückzieher zu verklagen. Er lässt sich dabei aber eine Menge Zeit. „Nach einem halben Jahr ist die Sache ziemlich sicher anderweitig verkauft“, erläutert der Kölner Anwalt Christian Solmecke, der als Spezialist für IT-Recht regelmäßig mit eBay-Fällen zu tun hat.

In dem konkreten Fall forderte der nicht zum Zug gekommene Bieter 4899 Euro Schadenersatz für ein inzwischen anderweitig verkauftes gebrauchtes Motorrad. Die Klage ist unzulässig, weil nicht er selbst geklagt hatte, sondern der Betrieb seines Vaters, in dessen Namen er das Ebay-Konto eingerichtet hatte. Damit geht er am Ende leer aus.

eBay fordert "klare Kriterien"

In der Vorinstanz hatte das Landgericht Görlitz die Klage des Bieters als rechtsmissbräuchlich abgewiesen - unter anderem weil er seine wahre Identität hinter zahlreichen Accounts und E-Mail-Adressen versteckt und das Motorrad erst ein halbes Jahr später eingefordert hatte. Die BGH-Richter wiesen ausdrücklich darauf hin, dass sie in dieser Wertung durch das Berufungsgericht keinen Rechtsfehler sehen.

Ebay begrüßte das, bedauerte jedoch, dass „vom BGH keine klaren Kriterien aufgestellt wurden, um die erforderliche Rechtssicherheit zu schaffen“. Das Unternehmen werde „weiterhin Bieter sanktionieren, wenn wir handfeste Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten feststellen können“, erklärte eine Sprecherin. „Allein aus der Tatsache, dass ein Mitglied auf eine Vielzahl von Auktionen bietet und einmalig Schadenersatz geltend macht, können wir nicht schließen, dass es sich um missbräuchliches Verhalten handelt“, teilt eBay auf Anfrage mit.

Die Zahl der von „Abbruchjägern“ betroffenen Auktionen sei „gegenüber den Millionen vollkommen problemlos abgewickelten Transaktionen“ „sehr gering“. Bei eBay forscht nach Unternehmensangaben ein Sicherheitsteam mit spezieller Software nach verdächtigen Transaktionen. Wer auffliegt, muss schlimmstenfalls mit dem Ausschluss rechnen.

Wiederholungstäter

Bisher hatten unvorsichtige Verkäufer mit hohem Verlust in Karlsruhe eher schlechte Karten. 2014 etwa urteilte der BGH, dass ein „grobes Missverhältnis“ zwischen Maximalgebot und tatsächlichem Wert der Ware nicht ohne Weiteres „auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters“ schließen lässt. Der Anbieter, der seinen VW Passat nicht für einen Euro hatte abgeben wollen, musste Schadenersatz zahlen.

Der BGH wollte gegen Mittag auch zu einem zweiten Ebay-Fall sein Urteil verkünden. Hier hatte der Verkäufer verbotenerweise von einem zweiten Konto aus selbst um seinen gebrauchten Golf mitgeboten und den Preis in die Höhe getrieben. Ein unterlegener Mitbieter will von ihm deshalb 16 500 Euro. Auch dieser Mann hat schon weit über 100-mal Ebay-Verkäufer auf Schadenersatz verklagt.

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