Auch Elektroautos müssen sich an IG-L-Limits halten
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Auf vielen heimischen Straßen begegnen Autofahrer Geschwindigkeitsbegrenzungen mit dem Zusatz "IG-L". Dass das Immissionsschutzgesetz-Luft auch für Elektroautos Gültigkeit besitzt, hat nun der Verfassungsgerichtshof bestätigt. Grund der Klarstellung war die Beschwerde eines Elektroauto-Besitzers, der in einer 100 km/h-Zone mit 115 km/h erwischt wurde. Seiner Ansicht nach musste er sich nicht an die Geschwindigkeitsbegrenzung halten, da sein Fahrzeug keine Schadstoffe ausgestoßen hat. Nach vollem Instanzenzug landete der Fall beim VfGH.
Es wurde bereits im Jahr 2011 entschieden, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß IG-L nicht nach Fahrzeugarten und ihrem Schadstoffausstoß unterscheidet, erklärt der VfGH nun in einer Stellungnahme. Unterschiedliche Tempolimits für Pkw würden den Verkehrsfluss beeinträchtigen und damit die Verkehrssicherheit gefährden, heißt es weiter. Es käme außerdem zu einem ungleichmäßigen Geschwindigkeitsverlauf, wodurch die Geschwindigkeitsbeschränkung ihren emissionsreduzierenden Effekt wenigstens teilweise verlieren würde.
Der aktuelle Fall ist offenbar nicht der erste, bei dem ein Elektroautofahrer versucht, eine Ausnahme von der IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkung für sich geltend zu machen. 2015 wurde bereits eine Beschwerde vom VfGH und vom Verwaltungsgerichtshof abgewiesen, der ein 80-km/h-Limit im Raum Salzburg missachtet hatte.
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