Drohnen im zivilen Luftraum: "Nicht so einfach"
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Unbemannte Luftfahrzeuge, oft kurz Drohnen genannt, erlangen in der Luftfahrt eine immer größere Bedeutung. Durch bewaffnete Kampfeinsätze in Krisen- und Kriegsgebieten gelangten Drohnen zu trauriger Bekanntheit. Aber auch im zivilen Bereich werden Drohnen immer öfter eingesetzt, etwa für die Anfertigung und Übertragung von Luftaufnahmen - zur Aufklärung, zur
Die Einsatzzwecke sind vielfältig, die Kommerzialisierung des Bereichs boomt. Mit
Novelle
Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) hat mit einer
"Flüge mit unbemannten Luftfahrzeugen nehmen zu, das ist ein internationaler Trend. Wir brauchen Bestimmungen im Sinne der Luftfahrtsicherheit, um ganz genau zu definieren, wie das auszusehen hat. Wir wollen Rechtssicherheit schaffen", erklärt Landrichter die Beweggründe zur Novellierung des Luftfahrtgesetzes. Die größte Änderung in dieser Novelle betrifft die Unterscheidung zwischen Luftfahrzeugen, Flugmodellen und unbemannten Luftfahrzeugen.
Flugmodelle und Drohnen
In den Bereich Flugmodelle fallen etwa Modellflugzeuge. Diese dürfen maximal in einem Umkreis von 500 Metern, mit direkter Sichtverbindung zum Piloten eingesetzt werden und nicht höher als 150 Meter über dem Boden fliegen. Alles, was nicht höher als 30 Meter fliegt und maximal 79 Joule Bewegungsenergie aufweist, ist gesetzlich kein Flugmodell und fällt nicht unter das Luftfahrtgesetz, so das BMVIT. "Die 79 Joule entsprechen etwa einer Energie, die im Falle eines Zusammenstoßes mit einem Menschen im Regelfall als nicht lebensbedrohlich eingestuft wird."
Alles, was ohne Pilot an Bord in einem Umkreis von mehr als 500 Meter fliegt oder gewerblich eingesetzt wird, ist ein unbemanntes Luftfahrzeug. Dieses darf nur mit Genehmigung der Austro Control abheben. Bei unbemannten Luftfahrzeugen wird außerdem zwischen Klasse 1 (mit Sichtverbindung zum Piloten) und Klasse 2 (ohne Sichtverbindung) unterschieden. Für Klasse 2 sind sämtliche Bestimmungen anzuwenden, wie sie auch für bemannte Zivilluftfahrzeuge gelten - und das stellt Drohnenentwickler immer noch vor große Herausforderungen.
Klasse 2
Drohnen, die außerhalb der ungehinderten Sichtverbindung zu ihrem Piloten operieren sind es, die das wahre Potenzial der Technologie ausnutzen. Im militärischen Bereich werden solche Drohnen immer häufiger eingesetzt. Zuletzt sorgte hier ein US-Projekt mit autonomen
"Die Klasse 2 ist im Gesetz definiert, aber vieles muss noch über Verordnungen geregelt werden", erklärt Bruno Wiesler, der Leiter des Studiengangs "Luftfahrt/Aviation" an der FH Joanneum. Ein großes Problem stellt etwa die Erstellung von Regeln bezüglich "Sense and avoid"-Systemen (SAA) dar. In der zivilen Luftfahrt, besonders im Sichtflugbetrieb, gilt das Prinzip "see and avoid". Das Ausweichen nach Sicht ist ein Mechanismus zur Kollisionsvermeidung in der Luftfahrt. Die technische Entsprechung des Prinzips bei unbemannten Luftfahrzeugen ist schwierig umzusetzen.
Hürden
"Das menschliche Auge sieht sehr gut", erklärt Wiesler. "Wenn man seine Leistung technisch erreichen will, braucht man ganz hochauflösende Systeme. Kameras, Radar, Ultraschall. Ein großes Gebiet muss mit feiner Auflösung abgetastet werden. Es ist nicht ganz leicht, diese ganze Technik so klein und leicht zu machen, um sie bei Drohnen einsetzbar zu machen." In der Entwicklung sei man nicht so weit von einer Lösung entfernt, meint Wiesler, doch dann komme die Bürokratie ins Spiel. Standards und interantionale Abkommen, etwa bezüglich der Frequenzaufteilung zur Kommunikation zwischen Luft und Boden, würden noch fehlen.
An der FH Joanneum werde derzeit eine ganze Drohnenfamilie aufgebaut, so Wiesler. "Aber die fliegen nach dem Modellfluggesetz, immer in der Sichtlinie und maximal 150 Meter hoch. Eine Drohne der künftigen Klasse 1 sei das nächste Ziel.
Gefahr
Drohnen der künftigen Klasse 2 sorgen derzeit noch für große Unruhe unter Flugsicherungsbehörden. Wie gefährlich der gleichzeitige Betrieb von Drohnen und zivilen Flugzeugen sein kann , konnte man an einem Vorfall in Afghanistan feststellen. Im August 2004 kollidierte eine deutsche Luna-Drohne über Kabul beinahe mit einem Passagierflugzeug.
Einhundert Personen hoben darin gerade vom Flughafen ab, als die entgegenkommende Drohne die linke Tragfläche des Flugzeugs nur um Zentimeter verpasste. Das Flugzeug entging dem Zusammenprall, allerdings geriet die Drohne durch den Triebwerksstrahl der vorbeifliegenden Maschine außer Kontrolle und stürzte über der Stadt ab.
Weiterentwicklung
Die internationale Zivilluftfahrtbehörde ICAO legt Vorrang-Regeln fest, die solche Begegnungen in jedem Fall verhindern sollen. Steuern zwei Flugzeuge direkt aufeinander zu, weichen beide nach rechts aus. Ansonsten gilt das Rechtsgebot und eine Hierarchie am Himmel, je nach der eigenen Steuerfähigkeit. Um zu gewährleisten, dass diese Regeln auch ohne das Zutun eines Piloten hundertprozentig eingehalten werden können, gehen Gesetzgeber auf Nummer sicher. Die EU lässt im Rahmen der Entwicklung des Single European Sky mehrere Studien zur bestmöglichen Einführung von unbemannten Luftfahrzeugen in den zivilen Luftraum durchführen.
Eine entsprechende Roadmap der EU visiert das Jahr 2016 als Startzeitpunkt für einen gemeinsam von bemannten und unbemannten Luftfahrzeugen - zumindest jenen, die ferngesteuert und nicht völlig autonom fliegen - genutzten Himmel an. Laut Einschätzung der Austro Control könnten noch ein paar Jahre dazukommen. In den USA sieht der Fahrplan das Jahr 2015 als Jahr des Drohnen-Eintritts in das National Airspace System vor. Aus dem BMVIT ist zu hören, dass es heute nur wenige – vornehmlich militärische – Drohnen gibt, die sich dort bewegen, wo auch Verkehrsflugzeuge fliegen. Wie man zivile Drohnen in die Luftraumstruktur integriert, sei "nicht so einfach". Der erste Schritt sei durch die Novelle des Luftfahrtgesetzes aber getan.
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