Kunden haben keinen Anspruch auf superbillige Schnäppchen
Kunden haben keinen Anspruch auf superbillige Schnäppchen
© Reuters/SHANNON STAPLETON

Online-Handel

Flat-TV um 200 statt 2000 Euro: Kunden gehen leer aus

Am Wochenende war es wieder einmal so weit. Der österreichische Online-Händler Elektro Haas hatte einen 55-Zoll-Samsung-Fernseher um 209 Euro im Angebot. Ein offensichtlicher Fehler – der Fernseher kostet beim Händler eigentlich 2099 Euro. Einige Schnäppchenjäger schlugen zu. Aus dem vermeintlich guten Deal wurde aber nichts. Kurze Zeit später trudelten die Storno-eMails ein – zur Verärgerung auch so manches futurezone-Lesers.

Elektro Haas Angebot
Bei dem fehlerhaften Angebot habe es sich um einen Tippfehler eines Mitarbeiters gehandelt, es sei das erste Mal gewesen, dass so etwas vorgekommen sei. Man habe die Kunden darüber informiert, eine Gutschrift oder eine sonstige Entschädigung sei nicht geplant, teilte Elektro Haas auf futurezone-Anfrage mit. Wie viele Kunden genau betroffen waren, wollte das Unternehmen nicht sagen, es sollen aber etliche gewesen sein, wie die Firma mitteilt.

Kein Rechtsanspruch

Rechtlich gesehen ist die Sache relativ klar. „Wenn dem Vertragspartner – in diesem Fall dem Konsumenten – der Preis-Irrtum auffallen hätte müssen, kann der Händler den Vertrag anfechten bzw. auflösen. Da im Fall des Fernsehers offenbar eine Null bzw. eine Stelle vergessen wurde, ist die Ausgangslage ziemlich eindeutig“, sagt Konsumentenschützerin Barbara Forster vom Europäischen Verbraucherzentrum im futurezone-Interview.

„Aber auch wenn ein nicht so offensichtlicher Irrtum rechtzeitig geltend gemacht wird, haben Käufer im Normalfall kein Anrecht darauf, das Produkt um den günstigen Preis zu erwerben“, erklärt Forster. Im Gegenzug kann der Kunde naturgemäß nicht verpflichtet werden, das Produkt zu einem teureren Preis erwerben zu müssen. Die rechtlichen Vorgaben sind so gestaltet, dass von Einzelfall zu Einzelfall entschieden werden muss, wenn sich Vertragspartner nicht außergerichtlich einigen.

Error Fares

Neben Irrtümern in Online-Shops, die praktisch auf der Tagesordnung stehen, ist das Phänomen unter dem Begriff „Error Fares“ auch aus der Flugbranche bekannt. So gibt es mittlerweile eigene Plattformen und Communitys, die sich dem Thema widmen und supergünstigen Flügen nachjagen. Vor Gericht landen diese Fälle üblicherweise nicht. In einem Fall in England wurde die Irrtumsanfechtung einer Fluglinie sogar abgewiesen, da diese erst zwei Wochen später den irrtümlichen Flugpreis beanstandete - für das Gericht ein zu langer Zeitraum.

Laut Forster ist dieses Urteil zwar bemerkenswert, richtungsweisend für andere Fälle und Länder sei es aber dennoch nicht. „Die Preisjäger wissen im Normalfall aber ohnehin, dass die Flugbuchung storniert werden kann und lassen es darauf ankommen. In einigen Fällen sind Fluglinien auch kulant, weil sie sich eine öffentliche Auseinandersetzung oder Anwaltskosten ersparen wollen. Das hängt von der Firmenpolitik des jeweiligen Unternehmens ab“, sagt Forster.

Konsumentenschutz hilft

Bei Streitfragen mit österreichischen Händlern - etwa wenn für den Kunden tatsächlich nicht ersichtlich war, dass es sich um ein irrtümliches Angebot handelte - hilft der Verein für Konsumenteninformation (VKI) gerne weiter. Geht es um einen Online-Händler mit Sitz in einem anderen europäischen Land wie etwa Amazon, steht das Europäische Verbraucherzentrum beratend zur Seite. Diese Verbraucherstelle ist in alle EU-Ländern national vertreten.

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Martin Jan Stepanek

martinjan

Technologieverliebt. Wissenschaftsverliebt. Alte-Musik-Sänger im Vienna Vocal Consort. Mag gute Serien. Und Wien.

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