Gema darf nicht für Wartezimmermusik kassieren
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Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) entschied am Donnerstag, das Abspielen von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen sei im Allgemeinen keine „öffentliche Wiedergabe“ - weshalb dafür auch keine urheberrechtliche Vergütung an die GEMA gezahlt werden müsse. Öffentliches Abspielen setze nämlich eine „unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten“ und damit „recht viele Personen“ voraus, betonte der BGH in Karlsruhe. Er stützte sich dabei auf ein ähnliches Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15. März 2012.
Im konkreten Fall verwarf der BGH die Zahlungsklage der Gema gegen einen Zahnarzt, der im Wartezimmer seiner Praxis Hintergrundmusik aus dem Radio laufen ließ. Er hatte sich geweigert, eine Vergütung an die Gema zu zahlen.
Gilt für alle Arztpraxen
Das Urteil des BGH betreffe grundsätzlich alle Arzt-Praxen in Deutschland, möglicherweise auch Praxen von anderen Freiberuflern, sagte die Anwältin des Zahnarztes der Nachrichtenagentur Reuters. Hotels oder Kurbetriebe müssten der Gema jedoch weiterhin Vergütungen zahlen. Eine Gema-Sprecherin wollte sich nicht zu dem Urteil äußern. Die Verwertungsgesellschaft hat im Jahr 2014 nach eigenen Angaben insgesamt 893,6 Millionen Euro eingenommen.
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