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Konsumentenschutz

Klage gegen A1 und T-Mobile

Während man gegen A1 eine Verbandsklage wegen Zusatzkosten bei den „Kombitarifen“ einbringe, werde man gegen T-Mobile wegen der Zustellung unbestellter Dienstleistungen in Form von SMS vorgehen, hieß es in einer Aussendung der AK Vorarlberg am Freitag. T-Mobile habe Anfang Juli 2011 an zahlreiche Kunden

. In diesen wurden die Kunden informiert, dass sie für die Option, unlimitiert zu Sonderrufnummern von Banken, Behörden und Firmen zu telefonieren ab 1. August 2011 zwei Euro monatlich bezahlen. „Benötigen Sie diese Option nicht, antworten Sie mit NEIN bis 25.7.211“, so T-Mobile in der SMS-Information.

Darin sehe man einen Verstoß gegen das Verbot der Zusendung unbestellter Waren oder Dienstleistungen, so Vorarlbergs AK-Präsident Hubert Hämmerle. Das Vorgehen des Mobilfunkers sei mit einer nicht bestellten Zusatzlieferung gleichzusetzen. Das Schweigen des Kunden werde als Zustimmung gewertet. Zudem werde vorgegaukelt, dass der Netzbetreiber zu einer solchen einseitigen Vertragsänderung berechtigt wäre. „Das ist er ganz und gar nicht, denn zum einen fehlt die vertragliche Grundlage und zum anderen ist die gesetzte Frist nicht angemessen“, erklärte AK-Konsumentenschützer Paul Rusching.

Kein Hinweis auf zusätzliche Gebühren
Bei den „Kombitarifen“ von A1 stößt den Verbraucherschützern auf, dass zusätzlich zu den monatlich abgerechneten Grundentgelten jährlich eine sogenannte Internet- bzw.

in Höhe von 15 Euro und im Fall der A1-Smartkombi zudem eine SIM-Pauschale von 19,90 Euro anfällt. In der Fernsehwerbung werde darauf nur in einer kurzen und de facto nicht leserlichen Einblendung aufmerksam gemacht, in der Radiowerbung gebe es nach bisherigen Recherchen gar keinen Hinweis auf die zusätzlichen Gebühren.

Der Konsument könne aber nur eine Kaufentscheidung fällen, wenn er klar über die fix anfallenden Entgelte aufgeklärt werde. „Das ist unserer Meinung nach hier nicht der Fall“, so Hämmerle. Rechne man bei der A1-Smartkombi die Internetservicepauschale und SIM-Pauschale hinzu, komme man auf eine Erhöhung von über acht Prozent im Vergleich zum beworbenen Grundentgelt. Dies nicht klar ersichtlich zu machen, bedeute einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

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